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Aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gebot des fairen Verfahrens kann sich ein über das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 147 StPO hinausgehender Anspruch des Betroffenen auf Einsicht in die bei der Bußgeldbehörde vorhandenen, sich nicht bei den (Gerichts-)Akten befindlichen Messunterlagen und Messdaten ergeben, und zwar unabhängig davon, ob konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen. Die Verteidigung ist unzulässig beschränkt, wenn der Betroffene bereits bei der Verwaltungsbehörde erfolglos Antrag auf Einsicht in diese Unterlagen gestellt hat, sein Antrag nach § 62 OWiG abschlägig beschieden wurde und sein erneuter, in der Hauptverhandlung gestellter Einsichts- und Aussetzungsantrag durch Beschluss zurückgewiesen wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |