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Ein Antrag auf Vernehmung einer Zeugin zur Klärung des Verjährungseintritts und damit eines Verfahrenshindernisses unterliegt nicht den Vorschriften der §§ 244 Abs. 3 StPO, 77 OWiG, da er nicht unmittelbar den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch betrifft. Die entsprechenden Tatsachen können freibeweislich festgestellt werden, beispielsweise durch Verlesung eines Anhörungsprotokolls. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |