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OLG Bamberg v. 07.01.2019: Zur freibeweislichen Klärung der Verjährung als Verfahrenshindernis im OWi-Verfahren




Das OLG Bamberg (Urteil vom 07.01.2019 - 3 Ss OWi 1710/18) hat entschieden:

   Ein Antrag auf Vernehmung einer Zeugin zur Klärung des Verjährungseintritts und damit eines Verfahrenshindernisses unterliegt nicht den Vorschriften der §§ 244 Abs. 3 StPO, 77 OWiG, da er nicht unmittelbar den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch betrifft. Die entsprechenden Tatsachen können freibeweislich festgestellt werden, beispielsweise durch Verlesung eines Anhörungsprotokolls.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Urteilsanforderungen und Protokoll im Bußgeldverfahren


Gründe:


TenorI. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 28. August 2018 wird als unbegründet verworfen. II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. GründeDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i. V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Ergänzend bemerkt der Senat:1. Bei dem Antrag auf Vernehmung der Zeugin handelte es sich nicht um einem Beweisantrag, der den Vorschriften der §§ 244 Abs. 3 StPO, 77 OWiG unterlag, weil er die Feststellung eines Verfahrenshindernisses und nicht unmittelbar den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch betraf.

Da es um die Frage des Vorliegens des Verjährungseintritts und damit eines Verfahrenshindernisses ging, mussten die entsprechenden Tatsachen nicht im Strengbeweisverfahren geklärt werden, sondern konnten freibeweislich festgestellt werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17.07.2018 - 5 StR 250/18 [bei juris]; 06.05.2010 - 4 StR 98/10 = StraFo 2010, 255 = NStZ 2010, 504). Die Klärung, ob die Verjährung unterbrochen wurde, konnte das Amtsgericht durch Verlesung des Anhörungsprotokolls vornehmen, so dass auch die erhobene Aufklärungsrüge nicht durchgreift, weil sich das Tatgericht im Hinblick auf den eindeutigen Inhalt dieser Urkunde nicht zu weiterer Aufklärung gedrängt sehen musste.2. Die durch den Senat von Amts wegen freibeweislich an Hand des Akteninhalts vorzunehmende Prüfung der Verjährung (vgl.

RechtsgebieteStPO, OWiGVorschriftenStPO § 244 Abs. 3 OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 77

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