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Die schriftlichen Urteilsgründe müssen mit der erforderlichen Sicherheit ergeben, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Kraftfahrzeugrennens erfüllt sind. Die bloße Verwendung des tatbestandlichen Rechtsbegriffs, der Angeklagte habe wissentlich an einem 'Kraftfahrzeugrennen' teilgenommen, ohne diese Wertung hinreichend mit Tatsachen zu unterlegen, genügt nicht. Es muss aufgezeigt werden, mit welchem konkreten Willen der Betroffene gehandelt hat, da eine Schaufahrt ohne kompetitiven Hintergrund nach dem äußeren Geschehensablauf nicht ausgeschlossen werden kann, insbesondere wenn weitere Indiztatsachen fehlen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |