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Der Schadensersatzanspruch nach § 249 BGB umfasst auch den Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung. Bei dieser Schadensposition handelt es sich nicht um einen fiktiven, sondern um einen konkreten Schaden, der von dem Geschädigten auch im Falle einer fiktiven Abrechnung des Sachschadens im Einzelnen vorgetragen und im Bestreitensfalle bewiesen werden muss. Der Anspruch ist auch trotz fiktiver Abrechnung des Sachschadens nicht auf die im Schadensgutachten ausgewiesene Wiederbeschaffungsdauer beschränkt, da er dem Ausgleich eines tatsächlich entstandenen fühlbaren Nutzungsausfalls dient. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |