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Ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zu verwerfen, wenn eine Geldbuße von nicht mehr als 100 EURO festgesetzt wurde und die Nachprüfung des Urteils weder zur Fortbildung des sachlichen Rechts geboten ist noch das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 OWiG). Das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung, die durch einen Angestellten im öffentlichen Dienst durchgeführt wurde, ist verwertbar; auf Person und Schulung der Auswertekraft kommt es nicht entscheidungserheblich an, da das Messfoto das maßgebliche Beweismittel ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |