Das Verkehrslexikon

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OLG Celle v. 23.01.2019: Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bei geringer Geldbuße und Verwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen




Das OLG Celle (Urteil vom 23.01.2019 - 3 Ss (OWi) 13/19) hat entschieden:

   Ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zu verwerfen, wenn eine Geldbuße von nicht mehr als 100 EURO festgesetzt wurde und die Nachprüfung des Urteils weder zur Fortbildung des sachlichen Rechts geboten ist noch das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 OWiG). Das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung, die durch einen Angestellten im öffentlichen Dienst durchgeführt wurde, ist verwertbar; auf Person und Schulung der Auswertekraft kommt es nicht entscheidungserheblich an, da das Messfoto das maßgebliche Beweismittel ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Videoaufzeichnungen bei Geschwindigkeits- und Abstands-Messungen


Gründe:


Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war zu verwerfen, weil gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als 100 EURO festgesetzt worden und es nicht geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermögli­chen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 OWiG). Die Generalstaatsanwaltschaft hat im Rahmen ihrer Zuschrift hierzu ausgeführt:"Eine Zulassung wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100 € - wie hier - von vornherein nicht in Betracht (§ 80 Abs. 1 N. 1 OWiG). Es ist offensichtlich nicht geboten, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder wegen einer Verletzung rechtlichen Gehörs.

Eine fortbildungs­bedürftige Rechtsfrage wird nicht aufgezeigt. Sie liegt auch sonst nicht vor. Das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung, die durch ein Angestellten im öffentlichen Dienst durchge­führt worden ist, ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung verwertbar (OLG Olden­burg, Besch. V. 11.03.2009 - 2 SsBs 42/09 -, juris). Auf Person und Schulung der Auswer­tekraft kommt es nicht entscheidungserheblich an. Nicht deren Aussage ist das hier maß­gebliche Beweismittel, sondern das Messfoto, dem sich die gemessene Geschwindigkeit des Betroffenen vor Toleranzabzug ohne weiteres und unmittelbar entnehmen lässt. Es war entgegen dem in der Antragsbegründung (S. 15) erweckten Eindruck Gegenstand der Be­weisaufnahme."Diesen Ausführungen schließt der Senat sich an.

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