Videomessungen - Videoaufzeichnungen - bei Abstands- und Geschwindigkeitsmessungen
Videoaufzeichnungen bei Geschwindigkeits- und Abstands-Messungen
Der Vorteil von Videoaufzeichnungen liegt darin, dass die Ermittlungsbehörden - abgesehen von der technischen Auswertung des jeweils dokumentierten Fahrvorgangs - auch über ein überzeugendes Beweismittel verfügen, das später in etwaigen gerichtlichen Verfahren den Verfahrensbeteiligten erlaubt, selbst den beanstandeten Verstoß in Augenschein zu nehmen.
Es gibt verschiedene Gerätetypen, mittels derer beispielsweise Abstandsverstöße abgebildet werden können, wie die Messanlage VAMA oder das Distanz-System ViDistA; es handelt sich in diesen Fällen um sog. standardisierte Messverfahren, bei denen solange, wie keine konkreten Beanstandungen an der einzelnen Messdurchführung vorgebracht werden, der Richter sich im Urteil auf Wiedergabe des verwendeten Messsystems beschränken kann.
Die meisten Geräte können sowohl zum Aufzeichnen und Nachweis von Geschwindigkeits- wie auch von Abstandsverstößen verwendet werden.
OLG Karlsruhe v. 16.10.2006:
Da die Zuverlässigkeit der verschiedenen in der Praxis verwendeten Messmethoden und ihr vom Tatrichter zu beurteilender Beweiswert naturgemäß voneinander abweichen, muss der Tatrichter, um dem Beschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, neben dem angewendeten Messverfahren jeweils auch den berücksichtigten Toleranzwert angeben. Da es aber mehrere Videonachfahrsysteme gibt, ist die Bezeichnung des bei der Messung verwendeten Verfahrens erforderlich.
OLG Brandenburg v. 17.02.2005:
Die Anforderungen an den Darlegungsumfang bei der Täteridentifizierung durch ein Radarfoto können nicht auf die Identifizierung anhand eines Videofilms übertragen werden; wegen der allgemein guten Qualität von Videoaufzeichnung genügt eine einfache Feststellung, dass sich die Identität des Betroffenen aus der Videoaufzeichnung ergibt.
OLG Braunschweig v. 05.07.2005:
Im Gutachten (und in den Urteilsgründen) ist offen zu legen, inwieweit die Häufigkeit eines einzelnen Merkmals in der Bevölkerung durch eine konkrete Wahrscheinlichkeitszahl angegeben werden kann oder ob es sich nur um mehr oder weniger genaue Anhaltswerte handelt, die den Beweiswert der Wahrscheinlichkeitsaussage relativieren. Selbst wenn ein Gutachter zu einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit der Täteridentität gelangt, reicht dies allein zur Identifizierung nicht aus; vielmehr müssen zur Überzeugung des Gerichts von der Täterschaft noch weitere Indizien hinzutreten.
OLG Dresden v. 25.05.2009:
Die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zur Identifikation eines Betroffenen anhand eines bei dem Verkehrsverstoß gefertigten Tatfotos gelten auch für die Identifikation anhand einer Videoaufzeichnung. Die vom Brandenburgischen Oberlandesgericht geäußerte Gegenauffassung hält der Senat für nicht zutreffend.
OLG Celle v. 13.01.2012:
Gegenstand des Akteneinsichtsrechts nach § 147 Abs. 1 StPO sind die dem Gericht vorliegenden oder ihm im Falle der Anklage gemäß § 199 Abs. 2 Satz 2 StPO vorzulegenden Akten. Das sind die von der Staatsanwaltschaft bzw. der Bußgeldbehörde nach objektiven Kriterien als entscheidungserheblich dem Gericht zu präsentierenden Unterlagen. Dazu gehört das gesamte vom ersten Zugriff an gesammelte Beweismaterial, einschließlich etwaiger Bild- und Tonaufnahmen, die gerade in dem gegen den Angeklagten gerichteten Ermittlungsverfahren angefallen sind. Hierzu zählt namentlich eine Videoaufzeichnung des Betroffenen bzw. des von ihm geführten Fahrzeugs zum Nachweis eines Geschwindigkeitsverstoßes.
OLG Brandenburg v. 12.11.2004:
Abbildungen der Videodistanzmessugn sind Urkunden; eine Bezugnahme auf sie ist im Urteil nicht ausreichend.
KG Berlin v. 02.04.2015:
Eine im Urteil vorgenommene Verweisung auf ein in Augenschein genommenes Video vom Tattag ist rechtlich bedenklich. Zwar besteht nach §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO die Möglichkeit, auf in den Akten befindliche Abbildungen zu verweisen. In der Verweisung auf ein Speichermedium liegt aber keine wirksame Bezugnahme im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO.