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Die Urteilsgründe müssen die Voraussetzungen für die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren dartun. Fehlt es hieran, leidet das Urteil an einem erheblichen Darstellungsmangel, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise des Bußgeldgerichts nicht ermöglicht und zur Aufhebung des Urteils führt. Ist der Betroffene nicht von der Pflicht zum Erscheinen entbunden und ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben, muss der Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |