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Der Senat korrigiert seine frühere Rechtsprechung, wonach das bloße Halten eines elektronischen Gerätes für einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO n. F. ausreichend sei. Unzulässige Nutzung und Halten des Gerätes werden in der Neufassung der Vorschrift nicht gleichgesetzt; eine verbotswidrige Nutzung ist nach wie vor erforderlich. Die Art und Weise, wie das Mobiltelefon gehalten wird, kann jedoch Rückschlüsse auf die Nutzung einer Bedienfunktion zulassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |