Das Verkehrslexikon

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OLG Bamberg v. 29.10.2018: Zur Entschuldigung des Ausbleibens in der Hauptverhandlung bei Vorlage eines ärztlichen Attests über Arbeitsunfähigkeit




Das OLG Bamberg (Urteil vom 29.10.2018 - 3 Ss OWi 1464/18) hat entschieden:

   Gründe dafür, dass ein ärztliches Attest über Arbeitsunfähigkeit als erwiesen falsch oder sonst als offensichtlich unrichtig oder unzureichend anzusehen wäre, sind nicht ersichtlich. Das Amtsgericht ist zur Annahme einer ungenügenden Entschuldigung nicht berechtigt, wenn der Betroffene der gerichtlichen Aufforderung, eine Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit attestierende Bescheinigung vorzulegen, nicht nachkommt, aber ein Attest über Arbeitsunfähigkeit vorliegt, das das Erscheinen unzumutbar oder unmöglich erscheinen lässt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Persoenliches Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung

Gründe:


Gründe dafür, dass das Attest als erwiesen falsch oder sonst als offensichtlich unrichtig oder unzureichend anzusehen wäre, sind nicht ersichtlich. Dies gilt erst recht, als die Verteidigerin noch vor dem Termin mit weiterem Telefax-Schreiben vom 01.08.2018 darauf hinwies, dass die übermittelte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von der Hausärztin des Betr. ausgestellt wurde und von dieser "zunächst ein beidseitiges Lumbago" diagnostiziert worden sei und mit dem Schreiben nochmals die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 27.07.2018 mitübersandte, wobei aufgrund des gegenüber der Erstübersendung günstigeren Bildausschnitts nunmehr neben der Praxisanschrift und Telefonnummer der behandelnden Ärztin einschließlich ihres Titels und Vornamens auf der Bescheinigung der aufgedruckte Diagnoseschlüssel bzw.

ICD-Code "M54.5 G B" ebenso ohne weiteres lesbar war wie die im Klartext aufgedruckte Beschreibung "Lumbago beidseitig".3. Bei dieser Sachlage war das AG zur Annahme einer ungenügenden Entschuldigung auch nicht etwa deshalb berechtigt, weil der Betr. bzw. seine Verteidigung der gerichtlichen Aufforderung vom 31.07.2018, eine ‚Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit' attestierende Bescheinigung "bis spätestens kurz vor Terminsbeginn" vorzulegen, nicht nachgekommen ist (vgl. auch OLG Jena, Beschl. v. 16.03.2006 - 1 Ss 257/05 = VRS 111 [2006], 148). Vielmehr blieb für das AG gerade offen, ob dem Betr. das Erscheinen unter Berücksichtigung der attestierten Krankheit und der Bedeutung der Sache tatsächlich nicht zumutbar oder nicht möglich war, weshalb das Ausbleiben des Betr. nicht als unentschuldigt hätte angesehen werden dürfen. […]

RechtsgebieteGG, OWiG, StVOVorschriftenGG Art. 103 I; OWiG §§ 74 Abs. 2, 80; StVO § 23 Ia & b

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