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Gründe dafür, dass ein ärztliches Attest über Arbeitsunfähigkeit als erwiesen falsch oder sonst als offensichtlich unrichtig oder unzureichend anzusehen wäre, sind nicht ersichtlich. Das Amtsgericht ist zur Annahme einer ungenügenden Entschuldigung nicht berechtigt, wenn der Betroffene der gerichtlichen Aufforderung, eine Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit attestierende Bescheinigung vorzulegen, nicht nachkommt, aber ein Attest über Arbeitsunfähigkeit vorliegt, das das Erscheinen unzumutbar oder unmöglich erscheinen lässt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |