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Ein Anspruch auf Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall setzt die Aktivlegitimation des Klägers als Eigentümer oder mittelbaren Besitzer des Fahrzeugs voraus. Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BGB greift bei mehrstufigem Besitz nur für den höchststufigen mittelbaren Besitzer, der die Vermutungsbasis, d.h. den mittelbaren Besitz und ein Besitzmittlungsverhältnis zum unmittelbaren Besitzer, beweisen muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |