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Ein über den bereits erstatteten Zeitraum hinausgehender Nutzungsausfallschaden steht dem Kläger nicht zu. Die Schätzung des merkantilen Minderwerts durch das Erstgericht ist korrekt und nach § 287 ZPO ermessensfehlerfrei erfolgt, auch wenn sie auf der Basis statistischer Werte und nicht konkret am Markt ermittelter Preise beruht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |