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Wird ein Betroffener ohne Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht vernommen, obwohl der Tatverdacht bereits so stark ist, dass die Verfolgungsbehörde anderenfalls willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschreiten würde, ist dies verfahrensfehlerhaft. Die Verwertung der Aussagen von Polizeibeamten über solche Angaben des Betroffenen ist unzulässig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |