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Ein Pedelec-Fahrer, der von einem Mehrzweckstreifen nach links auf die Hauptfahrbahn einfährt, um diese zu überqueren, verletzt das Vorfahrtsrecht des fließenden Verkehrs gemäß § 10 S. 1 und S. 2 StVO, wenn er seine Absicht nicht durch ein Handzeichen ankündigt und sich nicht hinreichend umschaut. Der Anscheinsbeweis spricht in einem solchen Fall für eine unfallursächliche Verletzung des Vorfahrtsrechts durch den Einfahrenden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |