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Gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V.m. § 345 Abs. 2 StPO erfordert die Unterzeichnung der Rechtsbeschwerdebegründung durch den Verteidiger eine eigenhändige Unterschrift. Eine lediglich mittels einer eingescannten Unterschrift "gezeichnete" Begründungsschrift genügt diesem Formerfordernis nicht und führt zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |