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Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs nicht, da das Verhalten des Angeklagten nicht die Tatbestandsalternative des falschen Überholens oder des sonstigen Falschfahrens bei Überholvorgängen (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 b) StGB) erfüllt. Die Reichweite des Tatbestands des § 315c Abs. 1 Nr. 2 b) StGB ist allerdings nicht auf Überholvorgänge im Sinne der Straßenverkehrsordnung beschränkt, d.h. den tatsächlichen Vorgang des Vorbeifahrens von hinten an Fahrzeugen anderer Verkehrsteilnehmer, die sich auf derselben Fahrbahn in dieselbe Richtung bewegen oder verkehrsbedingt halten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |