|
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt vor, wenn das Gericht einen erneut gestellten Entbindungsantrag vom persönlichen Erscheinen nicht beschieden hat. Dies gilt auch, wenn bei fortgeltender Entbindung vom persönlichen Erscheinen im verlegten Hauptverhandlungstermin ein Aussetzungsantrag des Betroffenen unbeschieden bleibt und der Einspruch verworfen wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |