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Der Geschädigte darf auf die Richtigkeit der Feststellungen im Schadensgutachten zum Restwert vertrauen, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit vorliegen. Bei einem unfallbedingt nicht mehr fahrfähigen Fahrzeug kann neben der Wohnsitzregion auch die Region des Fahrzeugstandortes für die Restwertermittlung maßgebend sein. Auf deutlich höhere Internetangebote muss sich der Kläger nicht verweisen lassen, wenn der Verkauf des Unfallfahrzeugs bereits vor Zugang solcher Angebote erfolgte und er das Fahrzeug an einen ihm vertrauten Vertragspartner veräußert hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |