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Bei dem Geschwindigkeitsmessverfahren M5 RAD2 (VDS) handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Die Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt als antizipiertes Sachverständigengutachten enthebt das Tatgericht grundsätzlich von weiteren technischen Prüfungen, solange das Messgerät im Rahmen der Zulassungsvorgaben verwendet wurde. Der Tatrichter muss sich nur dann von der Zuverlässigkeit der Messungen überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind; die bloß denkbare Möglichkeit der Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses oder die fehlende Überprüfungsmöglichkeit für einen Privatsachverständigen erfordern seine Nachprüfung nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |