|
Der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör im Rahmen eines gerichtlichen Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahrens wird nicht dadurch verletzt, dass ihm Rohmessdaten, die sich nicht in der Verfahrensakte, sondern bei der Verwaltungsbehörde befinden, nicht überlassen werden. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu den Vorwürfen zu äußern und das Gericht seine Ausführungen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht; es vermittelt jedoch keinen Anspruch auf Aktenerweiterung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |