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Kann der Unfallhergang in streitigen Punkten nicht festgestellt werden, ist eine Haftungsquote von 50:50 angemessen. Dies gilt, wenn sowohl dem Linksabbieger ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO anzulasten ist als auch dem anderen Unfallbeteiligten ein Verschulden (z.B. Verstoß gegen § 5 Abs. 3 StVO) trifft, weil nicht festgestellt werden kann, dass das klägerische Fahrzeug zum Stehen gebracht worden war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |