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Einer Leistung kann der Charakter einer regelmäßig wiederkehrenden Leistung im Sinne des § 197 Abs. 2 BGB nur dann zugesprochen werden, wenn sie nach Gesetz oder Parteivereinbarung an von vornherein bestimmten regelmäßig wiederkehrenden Terminen zu erbringen ist. Bei nach einem Verkehrsunfall geltend gemachten Rezept- und Fahrtkosten, deren Anfall von der individuellen Wahrnehmung der jeweiligen Behandlungstermine abhängt, die nicht immer zum selben Zeitpunkt oder innerhalb desselben Intervalls stattfinden, ist dieses Kriterium nicht erfüllt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |