Das Verkehrslexikon

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Ersatz von Fahrtkosten - Kilometergeld - Fahrten zum Arzt und Krankenhausbesuche

Fahrtkosten - Kosten für Krankenhausbesuche - Arztbesuche




Gliederung:


-   Einleitung
- Fahrtkosten des Verletzten und seiner Angehörigen
- Fahrtkosten des nichtehelichen Lebensgefährten



Einleitung:


Wird der Geschädigte bei einem Unfall verletzt, entstehen ihm für Arztbesuche, Fahrten zur Physiotherapie usw. Fahrtkosten, für die er vom Schädiger Ersatz verlangen kann.

Ersatzpflichtig sind auch Fahrtkosten, die nahen Angehörigen für Fahrten zum Krankenhaus entstehen, wenn diese Besuche - was regelmäßig der Fall sein wird - der Heilung förderlich sind.


Die Höhe der vom Schädiger bzw. dessen Versicherung zu ersetzenden Kilometerentschädigung für die Benutzung des eigenen Pkw bemisst sich dabei keineswegs nach ADAC- oder sonstigen Kostentabellen, sondern wird von der Rechtsprechung in der Regel der nach dem § 5 JVEG (Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz)) entnommen:

   Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden

   1.  dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,25 Euro,

   2.  den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,30 Euro,

  für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte.

Siehe insoweit z. B. BGH (Urteil vom 17.11.2009 - VI ZR 64/08):

   "Das Berufungsgericht hat sich in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an den Bestimmungen über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen orientiert, die auch sonst in der gerichtlichen Praxis zur Schätzung von Fahrtkosten herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1992 – XII ZR 127/91 – NJW-RR 1992, 1282, 1283; OLG Hamm, Urteil vom 21. Februar 1994 – 6 U 225/92 – NJW-RR 1995, 599, 600). Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass sich der Tatrichter in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung im Rahmen der Schadensschätzung gesetzlich geregelter oder in anerkannten Tabellen enthaltener Erfahrungswerte bedienen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 104, 113, 117 f.; vom 16. Dezember 2008 – VI ZR 48/08 – VersR 2009, 419, 420; vom 3. Februar 2009 – VI ZR 183/08 – VersR 2009, 515 m.w.N.). Hieran ist festzuhalten. Der vom Berufungsgericht zuerkannte Betrag in Höhe von 0,25 € je Kilometer liegt über den gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 ZSEG für die Betriebskosten und die Abnutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zu erstattenden 0,40 DM je gefahrenem Kilometer und entspricht dem erst mit Wirkung zum 1. Juli 2004 und damit fast drei Jahre nach dem Unfall in Kraft getretenen Entschädigungssatz des § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG. Konkrete Anhaltspunkte, die eine hiervon abweichende Beurteilung gebieten würden, hat der Kläger nicht dargetan."

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Fahrtkosten des Verletzten und seiner Angehörigen:


OLG Hamm v. 07.11.1996:
Für Fahrtkosten für Arztbesuche kann der Verletzte einen Betrag von 0,21 €/km in Anlehnung an § 9 III ZSEG verlangen.

OLG Hamm v. 14.05.1998:
Unfallbedingt angefallene Fahrtkosten des Geschädigten und seiner Angehörigen sind in Anlehnung an § 9 Abs. 3 ZSEG mit einem Kilometersatz von 0,21 € zu entschädigen.

OLG Celle v. 15.01.2004:
Fahrtkosten des Ehepartners für die Heilung fördernde Krankenhausbesuche und Fahrtkosten für Fahrten des Geschädigten zu Arztbesuchen und zur Physiotherapie sind zu erstatten. Die Entschädigung beträgt 0,21 € pro Kilometer.




LG Stralsund v. 28.11.2006:
Zwar sind wegen ihrer engen Verbundenheit mit den Heilungskosten des Verletzten ausnahmsweise die Kosten für Krankenbesuche von Angehörigen als Teil des dem Verletzten entstandenen Gesundheitsschadens erstattungsfähig. Macht der Geschädigte bzw. der Angehörige diese Kosten allerdings nicht als außergewöhnliche Belastungen beim Finanzamt gelten, liegt hierin ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, so dass der Anspruch entfallen kann. Denn dem Anspruch standen auszugleichende Steuervorteile gegenüber.

BGH v. 17.11.2009:
Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass sich der Tatrichter in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung im Rahmen der Schadensschätzung gesetzlich geregelter oder in anerkannten Tabellen enthaltener Erfahrungswerte bedienen kann. Ein Betrag in Höhe von 0,25 € je Kilometer für ein Kraftrad entspricht dem mit Wirkung zum 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Entschädigungssatz des § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG.

OLG Naumburg v. 10.06.2010:
Kosten für eine Besuch nächster Angehöriger am Krankenbett der Geschädigten können unter besonderen Umständen auch dann als Heilbehandlungskosten erstattungsfähig sein, wenn die Geschädigte nicht stationär in einem Krankenhaus medizinisch versorgt wird (hier: Erstattungsfähigkeit der Flugreisekosten des Ehemannes im beruflichen Auslandseinsatz trotz Entlassung der Geschädigten in die ambulante Versorgung bei posttraumatischer Belastungsstörung).

LG Köln v. 24.06.2010:
Notwendiger Fahrtkostenersatz bei einem unfallbedingten Personenschaden ist mit 0,30 Euro pro Kilometer anzusetzen. Dabei sind die Bestimmungen über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen heranzuziehen, die auch sonst in der gerichtlichen Praxis zur Schätzung von Fahrtkosten herangezogen werden. Ein Betrag in Höhe von nur EUR 0,25 je Kilometer liegt unter dem gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG für die Betriebskosten und die Abnutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges zu erstattenden Betrages.

OLG München v. 03.03.2011:
Die erstattungsfähigen Fahrtkosten eines Verletzten belaufen sich nicht auf 30 Cent, sondern nur auf 25 Cent pro Kilometer.

LG Darmstadt v. 06.11.2015:
Bei Schätzung der durch Arztbesuche entstandenen Fahrtkosten sind in Anlehnung an § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG je gefahrenem Kilometer 0,25 € anzusetzen.

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Fahrtkosten des nichtehelichen Lebensgefährten:


KG Berlin v. 12.03.2009:
Die Grundsätze des Ersatzes der Besuchskosten naher Angehöriger müssen auch für Besuche in einem Pflegeheim geltend, wenn die Unterbringung dort auch zu medizinischen Zwecken erfolgt und einen Heilungsprozess im Sinne einer Verbesserung des aktuellen Gesundheitszustandes bewirken soll. Dabei kann „nächster Angehöriger“ auch der Lebensgefährte des Verletzten sein, und zwar im Einzelfall auch dann, wenn beide nicht ständig zusammen wohnen (Fernbeziehung).

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