|
Ein Schaden, der durch einen Brand an einem Kraftfahrzeug entsteht, das sieben bis acht Stunden vor dem Brandschaden in einer Tiefgarage abgestellt wurde, ist nicht "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG entstanden. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der es bereits ausreiche, wenn nur eine Betriebseinrichtung des versicherten Fahrzeugs in Brand gerate, ist nicht zu folgen, da sie die Grenzen der zulässigen Gesetzesauslegung überschreitet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |