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Das Landgericht Arnsberg hat entschieden, dass dem Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs ein Anspruch auf Neulieferung eines fabrikneuen, typengleichen Ersatzfahrzeugs zusteht. Die im Fahrzeug verbaute Manipulationssoftware stellt einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB dar. Die Neulieferung ist für den Verkäufer weder unzumutbar (§ 439 Abs. 2 BGB) noch unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB), auch wenn zwischenzeitlich eine Modellpflege erfolgte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |