Das Verkehrslexikon

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Landgericht Stuttgart v. 07.01.2017: Zur Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens bei Haftungsanerkenntnis, aber unklarem Schadensumfang




Das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 07.01.2017 - 5 S 240/17) hat entschieden:

   Die Kosten eines eingeholten Sachverständigengutachtens gehören regelmäßig zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen. Ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter darf auch dann ein Gutachten zur Feststellung der Schadenshöhe einholen, wenn die gegnerische Versicherung die Haftung dem Grunde nach anerkannt hat, der Umfang des unfallbedingten Schadens und die damit korrespondierende Höhe der Reparaturkosten jedoch noch ungeklärt sind. Dies gilt insbesondere, wenn der Reparaturumfang die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden
und
Sachverständigengutachten nach einem Unfallschaden - Kfz-Sachverständiger


Tenor:

5 S 240/17 - Seite 2 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 13.09.2017, Az. 41 C 1957/17, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 466,96 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.05.2017 zu bezahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von dem Gebührenanspruch der Rechtsan­ waltskanzlei Gursch in Höhe von € 70,20 freizustellen. 2.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 466,96 € festgesetzt.

Gründe:


i. Gegenstand der Klage sind abgetretene Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall am 07.01.2017. Die alleinige Haftung des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrers ist unstrei­ tig. Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug von Frau . beschädigt. Die Beklagte erklärte telefo­ nisch gegenüber dem Ehemann der Geschädigten, dass die Reparaturkosten übernommen wür­ den. Daraufhin verbrachte der Ehemann der Geschädigten das Fahrzeug in eine Werkstatt. Vor Durchführung der Reparatur erstellte die Klägerin ein Gutachten über die Beschädigungen am Fahrzeug. Hierfür stellte sie der Geschädigten einen Betrag in Höhe von € 466,96 brutto in Rech­ nung (Rechnung vom 18.01.2017, BI. 42 d. A.). Diesen Betrag macht die Klägerin aus abgetrete­ nem Recht mit vorliegender Klage geltend.

Das Amtsgericht Stuttgart wies mit Urteil vom 13.09.2017 - Az.: 41 C 1957/17 - die Klage mit der Begründung ab, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens im vorliegenden Fall aus­ nahmsweise nicht erforderlich gewesen sei. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beru­ fung.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gern. § 540 Abs. 1 ZPO Be­ 5 S 240/17

- Seite 3 zug genommen. Auf die Darstellung des Berufungsvorbringens wird gern. §§ 540 Abs. 2, 313 a, 542, 544 ZPO verzichtet.

II. Die zulässig, insbesondere form- und fristgerecht begründete Berufung ist in der Sache erfolg­ reich.

1. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Äbs. 1,249, 398 BGB i. V.m § 115 Abs. 1 S.1 Nr. 1 VVGzu.

a) Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der Schädiger den Zustand wieder herzustellen, der vor dem schädigenden Ereignis bestand. Nach gefestigter RechtsprLandgericht Stuttgart I, 5 S 240/17, Entscheidung vom 07.01.2017 [IWW-Abruf 199976, Urteilsvolltext]

ist in der Sache erfolg­ reich.

1. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Äbs. 1,249, 398 BGB i. V.m § 115 Abs. 1 S.1 Nr. 1 VVGzu.

a) Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der Schädiger den Zustand wieder herzustellen, der vor dem schädigenden Ereignis bestand. Nach gefestigter Rechtsprechung gehören die Kosten ei­ nes eingeholten Sachverständigengutachtens regelmäßig zu den mit dem Schaden unmit­ telbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen (BGH, Urteil vom 28.02.2017 - VI ZR 76/16 -, zit. nach juris, Rziff. 6 m.w. N.; BGH, Urteil vom 22.07.2014 - VI ZR 357/13 -, DS 2014, 282 ff. m.w. N.).

Erstattungsfähig sind gern. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die für die Wiederherstellung des ur­ sprünglichen Zustands erforderlichen Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirt­ schaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Scha­ dens zweckmäßig und notwendig erscheinen (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, zit. nach juris, Rziff. 15). Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer sol­ chen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zürn Zeitpunkt der Beauftragung ab­ zustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sach­ verständigen für geboten halten durfte (BGH, Urteil vom 30.11.2004, VI ZR 365/03, Beck RS 2005, 00604). Auf die konkreten Vorstellungen des Ehemanns der Geschädigten kommt es angesichts der Notwendigkeit, einen objektiven Maßstab anzulegen, nicht an.

b) Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, die mit der Berufung nicht angegriffen wurden, hatte ein Mitarbeiter der Beklagten in einem Telefonat mit dem Ehemann der Geschädigten am 12.02.2017 erklärt, dass die Beklagte die Reparaturkosten übernehmen werde. Zu die­ sem Zeitpunkt gab es keine Informationen über den Schadensumfang und die Höhe der Re­ paraturkosten. Bekannt war lediglich, dass der Schaden durch ein Auffahren des Versiehe5 S 240/17

- Seite 4 rungsnehmers der Beklagten auf das Heck des Fahrzeuges von Frau entstanden war. Die mündliche Erklärung der Beklagten, sie werde die Reparaturkosten übernehmen, kann ein verständiger Geschädigter nur dahingehend verstehen, dass die Beklagte ihre Haf­ tung dem Grunde nach anerkennt und bereit ist, die Reparaturkosten für die unfallbedingten Schäden zu übernehmen. Ungeklärt ist somit weiterhin der Umfang des unfallbedingten Schadens und die damit korrespondierende Höhe der Reparaturkosten. Der Geschädigte hat keine Gewissheit darüber, in welcher Höhe die gegnerische Versicherung nach Durch­ führung der Reparatur die Kosten als unfallbedingte Reparaturkosten anerkennen und über­ nehmen wird. Dem Geschädigten kann es daher nicht verwehrt werden, zunächst ein Gut­ achten einzuholen, um den unfallbedingten SchadLandgericht Stuttgart I, 5 S 240/17, Entscheidung vom 07.01.2017 [IWW-Abruf 199976, Urteilsvolltext]

ingten Schadens und die damit korrespondierende Höhe der Reparaturkosten. Der Geschädigte hat keine Gewissheit darüber, in welcher Höhe die gegnerische Versicherung nach Durch­ führung der Reparatur die Kosten als unfallbedingte Reparaturkosten anerkennen und über­ nehmen wird. Dem Geschädigten kann es daher nicht verwehrt werden, zunächst ein Gut­ achten einzuholen, um den unfallbedingten Schadensumfang und die daraus resultierende Höhe der Reparaturkosten durch ein Sachverständigengutachten dokumentieren zu lassen.

Dieses kann ihm, sollte es Differenzen mit der gegnerischen Versicherung über den Scha­ densumfang geben, helfen, den unfallbedingten Schaden nachzuweisen. Ein verständig denkender Geschädigter, der weiß, dass die gegnerische Versicherung die Haftung dem Grunde nach übernimmt, wird es für geboten halten, vor Durchführung der Reparatur ein Gutachten über den Umfang der Schäden einzuholen, um eine spätere Auseinanderset­ zung über die Frage, ob ein reparierter Schaden unfallbedingt war oder nicht, zu vermeiden.

Allein die Zusicherung, dass der Schaden dem Grunde nach übernommen wird, gibt dem Geschädigten keine ausreichende Sicherheit, dass die bei der Reparatur entstehenden Ko­ sten auch tatsächlich alle übernommen werden, wenn die Frage des Schadensumfangs zwischen den Parteien noch nicht geklärt ist. Da im vorliegenden Fall weder die Geschädig­ te noch die Beklagte Anhaltspunkte für den Umfang des Schadens am Fahrzeug der Ge­ schädigten hatten, durfte ein verständig denkender Geschädigte ein Gutachten zur Fest­ stellung der Schadenshöhe einholen.

b) In der Rechtsprechung wird die Ersatzfähigkeit von Gutachterkosten in Fällen von Bagatell­ schäden verneint. Die Geringfügigkeitsgrenze als Anhaltspunkt für die Entbehrlichkeit eines Gutachtens wird in der Rechtsprechung dabei jedenfalls bei unter € 1.000,00 angesetzt. Im vorliegenden Fall ermittelte der Sachverständige Reparaturkosten in Höhe von € 1.669,18.

Dieser Reparaturumfang überschreitet in jedem Fall die Geringfügigkeitsgrenze. Hinzu kommt, dass selbst bei Bagatellschäden die Einschaltung eines Sachverständigen nur dann nicht als notwendig betrachtet wird, wenn auch für einen Laien ausgeschlossen wer­ den kann, dass er der sachverständigen Beratung bedarf. Dies ist nur dann der Fall, wenn offensichtlich nur oberflächliche Schäden entstanden sind. Jedwede nach dem Unfallher­ gang oder dem Schadensbild vertretbare Zweifel, ob nicht verborgene Schäden (Verfor­ 5 S 240/17

- Seite 5 mungen der Karosserie, etc.) entstanden sind, gehen insoweit zu Lasten des Schädigers (Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Auflage, 3. Kapitel Rdnr. 119). Allein der tatsächliche Repa­ raturumfang in Höhe von mehr als € 1.600,00 lässt erkennen, dass der Schaden am Fahr­ zeug der Geschädigten nicht geringfügig war. Insbesondere nach einem Auffahrunfall ist es für den unfallgeschädigten Laien zumeist ausgeschlossen, festzustellen, ob sein Fahrzeug neben den sichtbaren noch weitere, nicht sLandgericht Stuttgart I, 5 S 240/17, Entscheidung vom 07.01.2017 [IWW-Abruf 199976, Urteilsvolltext]

gel, Haftpflichtprozess, 27. Auflage, 3. Kapitel Rdnr. 119). Allein der tatsächliche Repa­ raturumfang in Höhe von mehr als € 1.600,00 lässt erkennen, dass der Schaden am Fahr­ zeug der Geschädigten nicht geringfügig war. Insbesondere nach einem Auffahrunfall ist es für den unfallgeschädigten Laien zumeist ausgeschlossen, festzustellen, ob sein Fahrzeug neben den sichtbaren noch weitere, nicht sichtbare Schäden erlitten hat. Um darüber Klar­ heit zu erhalten, darf der Geschädigte sich der fachkundigen Hilfe eines Sachverständigen bedienen, der das Ausmaß der unfallbedingten Schäden ermittelt und dokumentiert.

c) Die zur Begutachtung des beschädigten Fahrzeuges entstandenen Kosten in Höhe von € 466,96 sind somit erforderlich zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands und damit gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersatzfähig.

2. Die geschuldete Hauptforderung ist mit Eintritt der Rechtshängigkeit, die am 03.05.2017 eintrat, ab dem 04.05.2017 gemäß §§ 288, 291 BGB zu verzinsen.

Darüberhinaus besteht ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung der Hauptforderung gemäß §§ 280, 286 BGB in Höhe der geltend gemachten € 70,20 netto. Mit Schreiben der Klägerin vom 07.02.2017 wurde die Beklagte unter Fristset­ zung bis zum 24.02.2017 erfolglos zur Zahlung der Gutachterrechnung aufgefordert. Die dar­ aufhin infolge der Mandatierung des Prozessbevollmächtigten entstandene Verpflichtung der Klägerin, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu begleichen, ist als Verzugsschaden zu ersetzen. Mit der ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung durch die Beklagte, die jedenfalls in dem Klageabweisungsantrag zu sehen ist, wandelt sich der Freistellungsan­ spruch in einen Zahlungsanspruch. Eine Fristsetzung gemäß § 250 S. 2 BGB ist in diesem Fall entbehrlich (Palandt, 77. Auflage, § 250 Rdnr. 2). Da die Klägerin jedoch lediglich Freistel­ lung von der Verbindlichkeit verlangt, was einem Minus zum Leistungsanspruch entspricht, war gemäß § 308 Abs. 1 ZPO lediglich auf Freistellung zu erkennen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 542, 544 ZPO i. V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, da die Rechtssache als Einzelfall keine grund­ sätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

5 S 240/17 - Seite 6 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Landgericht Stuttgart Urbanstraße 20 70182 Stuttgart einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. ILandgericht Stuttgart I, 5 S 240/17, Entscheidung vom 07.01.2017 [IWW-Abruf 199976, Urteilsvolltext]

n ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Landgericht Stuttgart Urbanstraße 20 70182 Stuttgart einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.eiustice-bw.de beschrieben.

Vorsitzende Richterin Richterin am Landgericht am Landgericht Richterin am Landgericht Verkündet am (M 03.2018 JFAng'e Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 5 S 240/17

- Seite 7 Beglaubigt Stuttgart, 01.03.2 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt

- ohne Unterschrift gültig

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