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Die Kosten eines eingeholten Sachverständigengutachtens gehören regelmäßig zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen. Ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter darf auch dann ein Gutachten zur Feststellung der Schadenshöhe einholen, wenn die gegnerische Versicherung die Haftung dem Grunde nach anerkannt hat, der Umfang des unfallbedingten Schadens und die damit korrespondierende Höhe der Reparaturkosten jedoch noch ungeklärt sind. Dies gilt insbesondere, wenn der Reparaturumfang die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |