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Ein wirksam vereinbarter Haftungsausschluss im privaten Gebrauchtwagenkauf schließt die Haftung für einen Sachmangel aus, der auf einer Abweichung von der üblichen Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) oder öffentlichen Äußerungen des Verkäufers (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB) beruht, wenn keine ausdrückliche oder konkludente Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) getroffen wurde. Die bloße Angabe einer bestimmten Ausstattungsvariante in einer Online-Anzeige begründet keine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung, wenn der schriftliche Kaufvertrag nur die allgemeine Typenbezeichnung enthält und ein Haftungsausschluss vereinbart ist. Der Käufer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, der den Haftungsausschluss unwirksam machen würde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |