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Eine im Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen vereinbarte Selbstbeteiligung des Käufers an den Reparaturkosten bei Getriebeschäden ist unwirksam, da Vereinbarungen, die die Mängelrechte des Käufers einschränken, vor Mitteilung des Mangels an den Unternehmer nach § 475 Abs. 1 BGB unwirksam sind. Zeigt sich der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe, wird gemäß § 476 BGB vermutet, dass dieser bereits bei Übergabe vorlag. Eine unter einer solchen unwirksamen Klausel geleistete Zahlung kann bereicherungsrechtlich zurückverlangt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |