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Ein Berufungsurteil, das die Revision zulässt oder der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt, muss die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung so erschließen, dass eine revisionsrechtliche Nachprüfung möglich ist; ein "abgekürztes Urteil" gemäß § 313a Abs. 1, § 540 Abs. 2 ZPO ist in diesem Fall unzulässig. Dem Käufer obliegt es im Rahmen seines Nachbesserungsbegehrens nicht, die genaue Ursache eines Mangels zu benennen; es genügt die laienhafte Beschreibung der Mangelerscheinung. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Mangel unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, trägt der Verkäufer. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |