Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Erheblichkeit des Mangels bei Schummelsoftware

Erheblichkeit der Pflichtverletzung bei der „Schummelsoftware“




Gliederung:


-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Autokaufrecht

Autokauf allgemein

Autokaufrecht - Gewährleistung für Mängel

Erheblichkeit der Pflichtverletzung - Bagatellmängel

- nach oben -






Allgemeines:


LG Münster v. 14.03.2016:
Es liegt ein Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB vor, wenn in einem Fahrzeug eine softwareseitig gesteuerte Umschaltlogik verbaut ist, die dafür sorgt, dass das Fahrzeug im Prüfstandsbetrieb andere Emissionswerte vortäuscht als im normalen Straßenverkehr. - Unabhängig von dem mangelnden Ablauf einer angemessenen Nacherfüllungsfrist steht dem Rücktritt ferner eine Unerheblichkeit der Pflichtverletzung nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB entgegen. Eine Mangelbeseitigung ist mit geringem finanziellem Aufwand pro Fahrzeug möglich (100,00 EUR). Die Fahrtauglichkeit des Fahrzeugs wird durch den Mangel nicht eingeschränkt.

LG Bochum v. 16.03.2016:
Ist in einem Neufahrzeug softwareseitig gesteuerte Umschaltlogik verbaut, die dafür sorgt, dass das Fahrzeug im Prüfstandsbetrieb andere Emissionswerte vortäuscht als es im normalen Straßenverkehr einhalten kann, liegt ein Sachmangel vor. - Ein Rücktritt des Käufers ist jedoch gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen, da die Pflichtverletzung der Beklagten unerheblich ist. Im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Im Rahmen dieser umfassenden Interessenabwägung ist bei behebbaren Mängeln grundsätzlich auf die Kosten der Mängelbeseitigung abzustellen (BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13 -, BGHZ 201, 290-310). Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist der Mangel mit Kosten von unterhalb 1% des Kaufpreises behebbar und liegt somit unterhalb der Bagatellgrenze.




LG München v. 14.04.2016:
Nach erfolgreicher Anfechtung eines Neuwagen-Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung über den Schadstoffausstoß in Form von Stickoxiden, wobei gleichzeitig über den Schadstoffausstoß Beschaffenheitsvereinbarungen getroffen wurden, stehen dem Käufer ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages sowie auch Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer zu. - Der aufgedeckte Softwaremangel ist erheblich.

LG Ellwangen v. 09.05.2016:
Die Erheblichkeitsprüfung erfordert eine umfassende Interessenabwägung, im Rahmen derer vor allem der für die Mangelbeseitigung erforderliche Aufwand zu berücksichtigen ist. Die Erheblichkeit eines Mangels ist in der Regel zu bejahen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung mindestens 5 % der vereinbarten Gegenleistung ausmachen. Das Software-Update, so wie es mit dem Kraftfahrt-Bundesamt abgestimmt ist, verursacht keine höheren Kosten als 100,00 €. Setzt man diese Kosten ins Verhältnis zum Kaufpreis des streitgegenständlichen Fahrzeugs, so liegt der Mangelbeseitigungsaufwand vorliegend bei ca. 0,28 % des Kaufpreises und damit unterhalb der Bagatellgrenze.

LG Ravensburg v. 12.05.2016:
Es stellt einen Mangel eines Kfz dar, wenn in ihm eine Umschaltlogik verbaut wurde, die bewirkt, dass das Fahrzeug im Prüfstandsbetrieb andere Abgaswerte erzeugt als es im normalen Straßenverkehr emittiert. Ein Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, weil die Pflichtverletzung unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist - Auch wenn als wahr unterstellt, dass der Käufer sich über die besondere Schadstoffarmut der Bluemotion-Reihe mit dem Verkäufer unterhalten hat, haben die Parteien damit diesbezüglich keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von §434 Abs. 1 S. 1 BGB getroffen.

LG Regensburg v. 15.06.2016:
Im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB) ist bei behebbaren Mängeln grundsätzlich auf die Kosten der Mängelbeseitigung - vorliegend 100,00 € - abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2014, VIII ZR 94/13). - Zuzumuten ist dem Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz, die Durchführung der mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmten Mängelbeseitigungsmaßnahmen abzuwarten.

LG Oldenburg v. 01.09.2016:
Ein Durchschnittskäufer eines Neufahrzeuges kann davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nicht nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und über entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird. Der Mangel ist unter Würdigung aller Umstände nicht unerheblich.

LG Krefeld v. 14.09.2016:
Der Käufer eines vom sog. VW-Abgasskandal betroffenen PKW kann ohne Fristsetzung vom Kaufvertrag zurücktreten, weil ihm eine Nachbesserung gem. § 440 BGB unzumutbar ist und es sich bei dem Mangel nicht um eine bloß unerhebliche Pflichtverletzung i.S.v. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB handelt.

LG Hagen v. 18.10.2016:
Nach einhelliger Auffassung der zum sog. VW-Abgasskandal veröffentlichten Rechtsprechung entspricht jedenfalls ein Neufahrzeug nicht schon dann der üblichen und berechtigterweise von einem Käufer zu erwartenden Beschaffenheit, wenn es technisch sicher und fahrbereit ist und über alle Genehmigungen verfügt. Vielmehr stellt die Installation einer Manipulationssoftware, welche die korrekte Messung der Stickoxidwerte verhindert und im Prüfbetrieb niedrigere Ausstoßmengen vortäuscht, als sie im Fahrbetrieb entstehen, eine negative Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge dar.


LG Aachen v. 06.12.2016:
Ein PKW ist zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft, wenn er aufgrund der Ausstattung mit zwei Betriebsmodi sowie einer auf das Motorsteuerungsgerät einwirkenden Software jedenfalls nicht die übliche Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB aufweist. Ein Mangel liegt auch deshalb vor, weil das Fahrzeug zwingend einem Software-Update unterzogen werden muss, um den entsprechenden Auflagen des KBA zu genügen und keine Betriebsuntersagung gemäß § 5 FZV zu riskieren. Die Mängel sind auch erheblich und berechtigen den Käufer zum Rücktritt.

LG Regensburg v. 04.01.2017:
Im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit nach § 439 Abs. 3 S. 2 BGB ist bei der gebotenen Interessenabwägung zunächst der gesamte Aufwand der Kosten für die Nachbesserung einerseits und für die Nachlieferung andererseits im Wege einer Schätzung gegenüberzustellen. Auch wenn die Kosten der Nachlieferung die Nachbesserungskosten um ein Vielfaches übersteigen, ist andererseits der Mangel von erheblicher Bedeutung, da im Fall einer unterbliebenen oder gescheiterten Nachbesserung der Entzug der Zulassung des Fahrzeugs droht.

LG Köln v. 02.03.2017:
Ein Kraftfahrzeug weist einen Sachmangel auf, wenn die Motorsteuerung so programmiert ist, dass der Stickoxidausstoß nur auf den Prüfstand reduziert wird. Ein solcher Sachmangel ist erheblich, auch wenn er mit einem geringen Kostenaufwand durch ein Software-Update behoben werden kann. Die Erheblichkeit des Sachmangels folgt insbesondere aus der Arglist der Herstellerin. Auch beim Kauf von einem freien nicht vertraglich mit der Herstellerin verbundenen Händler spielt die Arglist der Herstellerin eine Rolle für die Erheblichkeit des Sachmangels, wenn dieser nur durch ein von der Herstellerin bereitgestelltes Software-Update behoben werden kann.

OLG Köln v. 20.12.2017:
Bei der Bewertung der Erheblichkeit des Mangels ist auch zu berücksichtigen, dass die notwendige Software nicht zur Verfügung stand, als die vom Hersteller zu verantwortende, flächendeckende Täuschung und der Einsatz der Manipulations-Software entdeckt wurden und als die Klägerin wiederholt Nachbesserung verlangte. Erst recht war eine geeignete Software nicht schon vom Kraftfahrt-Bundesamt geprüft und genehmigt worden. Demnach stand weder bei Gefahrübergang, noch zu dem Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels, noch zur Zeit der beiden Nachbesserungsverlangen, noch zum Zeitpunkt des Rücktritts fest, mit welchem sachlichen und finanziellen Aufwand es gelingen würde, den Mangel in einer auch von dem für die Zulassung bedeutsamen Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Art und Weise zu beheben.



LG Arnsberg v. 12.01.2018:
Ein mit der Abschaltautomatik versehenes Diese-Fahrzeug ist mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB, da es jedenfalls nicht die Beschaffenheit ausweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache gemäß § 434 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 Var. 2 BGB erwarten kann. Welche Beschaffenheit des Kaufgegenstandes ein Käufer anhand der Art der Sache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erwarten kann, bestimmt sich nach dem Empfängerhorizont eines Durchschnittskäufers und damit nach der objektiv berechtigten Käufererwartung. Der Mangel ist auch erheblich.

LG Darmstadt v. 02.03.2018:
Der Käufer eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Kfz kann auf Grund des damit verbundenen - erheblichen - Mangels ohne Fristsetzung vom Kaufvertrag zurücktreten und die Rückabwicklung unter Anrechnung der genossenen Gebrauchsvorteile verlangen.

OLG Nürnberg v. 24.04.2018:
Es steht der Erheblichkeit des Mangels im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht entgegen, dass die Mangelbeseitigungskosten weniger als ein Prozent des Kaufpreises betragen, wenn der Mangel zu einer Entziehung der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs führen kann.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum