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Eine Nachforschungspflicht der Polizei vor einer Abschleppanordnung besteht nur dann, wenn mit dem Hinweis auf den Aufenthalt bzw. die Erreichbarkeit des Fahrers unter einer bestimmten Anschrift im unmittelbaren Nahbereich des Abstellorts des Fahrzeugs auch gleichzeitig erkennbar wird, dass sich der Fahrer aktuell an dem angegebenen Ort befindet. Eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei einer zeitnahen Abschleppmaßnahme ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn der Führer des Fahrzeugs vorher ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann. Das Hinterlassen einer Rufnummer, auch Mobilfunknummer, ist nicht ausreichend. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |