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Die Kammer legt die maßgebliche Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB auf 1500 € fest. Bei der Berechnung des "bedeutenden Schadens" werden nur Positionen berücksichtigt, die sich als direkte Folge des schädigenden Ereignisses darstellen, wie Reparatur-, Abschlepp- und Bergungskosten, merkantiler Minderwert und Mehrwertsteuer (falls nicht vorsteuerabzugsberechtigt). Nicht zu berücksichtigen sind dagegen Kosten der Rechtsverfolgung, für Nutzungs-Nerdienstausfall und Mietwagen sowie insbesondere die Kosten für ein Sachverständigengutachten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |