Das Verkehrslexikon

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Landgericht Wuppertal v. 26.10.2017: Kriterien für die Berechnung des bedeutenden Schadens nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB




Das Landgericht Wuppertal (Urteil vom 26.10.2017 - 25 Qs 34/17) hat entschieden:

   Die Kammer legt die maßgebliche Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB auf 1500 € fest. Bei der Berechnung des "bedeutenden Schadens" werden nur Positionen berücksichtigt, die sich als direkte Folge des schädigenden Ereignisses darstellen, wie Reparatur-, Abschlepp- und Bergungskosten, merkantiler Minderwert und Mehrwertsteuer (falls nicht vorsteuerabzugsberechtigt). Nicht zu berücksichtigen sind dagegen Kosten der Rechtsverfolgung, für Nutzungs-Nerdienstausfall und Mietwagen sowie insbesondere die Kosten für ein Sachverständigengutachten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden
und
Sachverständigengutachten nach einem Unfallschaden - Kfz-Sachverständiger


Gründe:


Gründe

Es war, wie geschehen, zu befinden, da die Kammer zum einen die maßgebliche Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr.3 StGB durch Beschluss vom 22.1.2016 und seither in ständiger Rechtsprechung auf einen Betrag von 1500 € festgelegt hat und zum anderen bei der Berechnung des "bedeutenden Schadens" nur Positionen berücksichtigt, die sich als direkte Folge des schädigenden Ereignisses darstellen. Hierzu gehören neben den Reparaturkosten, auch die Abschlepp- und Bergungskosten, der merkantile Minderwert, sowie die Mehrwertsteuer, falls der Geschädigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Nicht zu berücksichtigen sind dagegen hierbei neben den möglicherweise anfallenden Kosten der Rechtsverfolgung, den möglicherweise anfallenden Kosten für Nutzungs-Nerdienstausfall und Mietwagen insbesondere die Kosten für ein eventuell einzuholendes Sachverständigengutachten, da die Entscheidung, ob ein solches Gutachten eingeholt wird oder nicht, nicht kalkulierbar ist und allein vom Verhalten des Geschädigten abhängt (vergleiche Kammerbeschluss vom 2.2.2016). Berücksichtigt man im vorliegenden Fall die Kosten für das Sachverständigengutachten nicht, so verbleibt lediglich ein Schaden in Höhe von 1293,47 €. Dieser Schaden ist aber noch nicht bedeutend i Sd § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB.

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