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§ 69a Abs. 7 StGB ist eine eng auszulegende Ausnahmeregelung, die eine Rechtskraftdurchbrechung zulässt, wenn der Sicherungszweck erreicht ist und die Sperre dann sofort aufzuheben ist; eine Verkürzung der Sperrfrist für einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt ist nicht vorgesehen. Allein die Teilnahme an einer Nachschulung (z.B. "Mainz 77") reicht nicht aus, um von einer Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen; es bedarf einer eingehenden individuellen Prüfung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |