|
Ein Beschluss zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO muss den zugrunde gelegten Lebenssachverhalt mitteilen und seine strafrechtliche Würdigung sowie die Gründe für die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen angeben; die bloße Bezugnahme auf anwendbare Rechtsnormen genügt nicht. Das Fehlen einer hinreichenden Begründung stellt einen gewichtigen Verfahrensmangel dar. Zudem ist bei einer vorläufigen Entziehung erst längere Zeit nach der Tatbegehung die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes besonders sorgfältig zu prüfen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |