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Das gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vermutende Vertretenmüssen einer Pflichtverletzung durch den Waschanlagenbetreiber kann widerlegt werden, wenn dieser nachweist, dass die Waschanlage technisch mängelfrei war und die Beschädigung des Fahrzeugs auf eine serienmäßige Eigenart des Fahrzeugs zurückzuführen ist, die einen ungestörten Borstenverlauf nicht garantiert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |