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Angesichts eines groben Unfallverschuldens des Beklagten tritt der allein auf die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges beschränkte Mitverursachungsanteil vollständig zurück, sodass der Beklagte in vollem Umfang auf Schadenersatz haftet. Nach sach- und fachgerechter Eigenreparatur sind die tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen; eine Abrechnung auf Gutachtenbasis ist ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nicht möglich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |