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Ein Anspruch auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Dieselfahrzeug kann bestehen, auch wenn das Fahrzeug bei Übergabe keinen Sachmangel im Sinne der §§ 433, 434 BGB aufwies und keine Beschaffenheits- oder Verwendungszweckvereinbarung vorlag. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |