Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht v. 11.10.2016: Zur Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs bei Sachmängelhaftungsausschluss und fehlender Arglist des privaten Verkäufers




Das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (Urteil vom 11.10.2016 - 16 U 63/16) hat entschieden:

   ['Ein umfassender Ausschluss der Sachmängelhaftung bei einem privaten Gebrauchtwagenkauf ist wirksam, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Fahrzeugs übernommen.', 'Die Angabe "Steinschlag Frontscheibe Beifahrerseite" in einem Kaufvertrag mit umfassendem Gewährleistungsausschluss ist lediglich eine Wissenserklärung des Verkäufers und keine Zusicherung einer umfassenden Mangelfreiheit des Fahrzeugs.', 'Der Hinweis auf eine "Restgarantie" in einer E-Mail des privaten Verkäufers, der das Fahrzeug selbst von einem Händler erworben hat, ist regelmäßig als Verweis auf die Garantie des Händlers und nicht als eigene Beschaffenheitsgarantie des privaten Verkäufers zu verstehen.']

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ausfallschaden - Nutzungsausfall - Dauer der Entschädigung - maßgebliche Ausfallzeit
und
Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf


Gründe:


16 U 63/163 O 15/15 Landgericht Flensburg Schleswig-Holsteinisches OberlandesgerichtBeschlussIn dem Rechtsstreit- Klägerin und Berufungsklägerin -gegen- Beklagter und Berufungsbeklagter -hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Ortmann, den Richter am Oberlandesgericht Althoff und den Richter am Landgericht Dr. Nagel am 11.10.2016 einstimmig beschlossen: 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 24. Juni 2016 nach § 522 Abs.

2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten ist. 2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. G r ü n d e :Zu Recht hat das Landgericht die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über einen gebrauchten Mercedes Vaneo (Rückzahlung des Kaufpreises von 4.000,- € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs), auf Ersatz frustrierter Aufwendungen von 304,57 € sowie auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens von 1.456,- €) abgewiesen.

Die Berufung geht fehl; weder beruht das angefochtene Urteil auf einem Rechtsfehler, § 546 ZPO, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin kann wegen eines Defektes des Differenzials des Automatikgetriebes von dem Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 26. September 2014 über den gebrauchten Mercedes Vaneo 1,7 CDI Family (Erstzulassung Januar 2014, Laufleistung 156.000 Km) verlangen.1. In dem schriftlichen Kaufvertrag (Anlage K1, Bl. 7) haben die Parteien zu Ziffer II vereinbart, dass das Fahrzeug wie besichtigt und unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft wird, soweit nicht unter Ziffer III eine bestimmte Zusicherung erfolgt. Zusicherungen zum Zustand des Fahrzeugs hatte der Beklagte danach aber offensichtlich nicht gegeben.

Sofern unter Ziffer III am Ende unter der angekreuzten Rubrik "Das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen / folgende Beschädigungen:" die Eintragung "Steinschlag Frontscheibe Beifahrerseite" erfolgt ist, so hat der Beklagte damit nicht etwa eine Zusicherung dahin abgegeben, dass, wie die Berufung will, das Fahrzeug außer dem Steinschlag keine Beschädigungen aufweise (und darüber hinaus nach Maßgabe seiner Eignung zur gewöhnlichen Verwendung mangelfrei sei). Die Angabe gibt mit RücksicSchleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 16 U 63/16, Entscheidung vom 11.10.2016 [IWW-Abruf 190374, Urteilsvolltext]

n Beschädigungen / folgende Beschädigungen:" die Eintragung "Steinschlag Frontscheibe Beifahrerseite" erfolgt ist, so hat der Beklagte damit nicht etwa eine Zusicherung dahin abgegeben, dass, wie die Berufung will, das Fahrzeug außer dem Steinschlag keine Beschädigungen aufweise (und darüber hinaus nach Maßgabe seiner Eignung zur gewöhnlichen Verwendung mangelfrei sei). Die Angabe gibt mit Rücksicht auf den zuvor vereinbarten umfassenden Gewährleistungsausschluss nicht mehr her als eine Wissenserklärung dahin, dass dem Beklagten als Beschädigung nur eben dieser Steinschlag bekannt ist; es ist, wie sich auch einem Laien aufdrängen muss, im Kopf der Rubrik die zu "folgende Beschädigungen" augenscheinlich alternativ gemeinte Passage "keine sonstigen Beschädigungen" lediglich nicht gestrichen worden. Die von der Berufung (Berufungsbegründung S. 5, Bl.

202) für ihre Auffassung der Zusicherung einer umfassenden technischen Mangelfreiheit angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2006 (NJW 2007,1346) betrifft den völlig anders gelagerten Fall, in dem ein umfassender Gewährleistungsausschluss mit der - eine Sollbeschaffenheit des Fahrzeugs beschreibenden, den Ausschluss punktuell durchbrechenden - Angabe einer bestimmten Laufleistung zusammentraf.2. Dem Beklagten ist es auch nicht verwehrt, sich auf den vereinbarten (beim Handel gebrauchter Pkw von Privat an Privat völlig üblichen) Ausschluss der Sachmängelgewährleistung zu berufen. Das könnte er nach § 444 BGB nur dann nicht, wenn er entweder den Mangel arglistig verschwiegen oder aber eine Garantie für die Beschaffenheit des Fahrzeugs übernommen hätte. Weder das eine noch das andere kann indessen angenommen werden.

a)Dass das Landgericht (U 7f.) sich keine hinreichende Überzeugung davon hat bilden können, dass der Beklagte bei Übergabe von offenbarungspflichtigen ungewöhnlichen Geräuschen des Fahrzeugs Kenntnis gehabt hat, die auf den später festgestellten in Entwicklung befindlichen Schaden des Automatikgetriebes hinwiesen, ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden, § § 286,529 ZPO. Nach den Feststellungen des Sachverständigen H. (Gutachten vom 14. Januar 2016, S. 6 und 9 Protokoll vom 14. Juni 2016, S. 2, Bl. 150) war ein abnormales Getriebegeräusch in Gestalt eines leicht schleifenden/mahlenden Geräusches nur im (nach etwa 20 Minuten erreichten) betriebswarmen Zustand und dann auch lediglich bei Lastwechselreaktionen in einem Geschwindigkeit von 30 bis 50 km/h für den kurzen Zeitraum von ca.

2 bis 3 Sekunden wahrnehmbar, war das Geräusch schon beim Betrieb der Klimaanlage auf Stufe 2 zu übertünchen und war - nachdem die Klägerin einige 100 km mit dem Fahrzeug gefahren war - die Intensität des Geräuschs zum Zeitpunkt der Übergabe unklar. Unter diesen Umständen mag man es für wahrscheinlich, womöglich auch für überwiegend wahrscheinlich halten, dass dem Beklagten im Vorfeld der Übergabe derartige Geräusche einmal als ungewöhnlich und abnormal haben auffallen müssen; als in einerSchleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 16 U 63/16, Entscheidung vom 11.10.2016 [IWW-Abruf 190374, Urteilsvolltext]

zu übertünchen und war - nachdem die Klägerin einige 100 km mit dem Fahrzeug gefahren war - die Intensität des Geräuschs zum Zeitpunkt der Übergabe unklar.

Unter diesen Umständen mag man es für wahrscheinlich, womöglich auch für überwiegend wahrscheinlich halten, dass dem Beklagten im Vorfeld der Übergabe derartige Geräusche einmal als ungewöhnlich und abnormal haben auffallen müssen; als in einer Weise, die Zweifeln Schweigen geböte, sicher wird man dies indes gewisslich nicht ansehen können, und das Verbleiben nicht bloß ganz geringfügiger Restzweifel genügt schon, um den Beweis der Kenntnis als nicht geführt ansehen zu müssen, dies zumal, da der Beklagte den alsbaldigen Verkauf des im März 2014 erworbenen Fahrzeugs plausibel und unwiderlegt damit hat erklären können, dass der Wagen nur ein Übergangsfahrzeug bis zur Auslieferung eines neuen Dienstfahrzeuges hat darstellen sollen.b)Entgegen der weiteren Rüge der Berufung (Berufungsbegründung S. 8, Bl.

205) hat der Beklagte eine Garantie für irgendeinen Fahrzeugzustand auch nicht etwa dadurch übernommen, dass er in der E-Mail vom 21. September 2014 (Anlage K 3, Bl. 12) angegeben hatte, dass eine "Restgarantie noch bis 03/15 !!" bestehe. Daraus ergibt sich offensichtlich kein eigenes Einstehenwollen des Beklagten. Mit Rücksicht auf die in der E-Mail unmittelbar vorangestellte Information, dass er das Fahrzeug selbst bei einem Händler erworben hat, musste sich auch für einen Laien erschließen, dass es sich bei der erwähnten Garantie um eine solche des Händlers und nicht etwa des Beklagten selbst hat handeln müssen, und eben darein fügt sich denn auch, dass der Beklagte der Klägerin gemäß Ziffer II Satz 3 des Kaufvertrages Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegen Dritte, soweit sie bestehen, abgetreten und ihr in diesem Zusammenhang seinen eigenen, mit der Auto H.

GmbH geschlossenen Kaufvertrag vom 28. März 2014 (Anlage K2, Blatt 9) ausgehändigt hat, aus dem sich eine 12-monatige - und also bis zum März 2015 reichende - Sachmängelhaftung des gewerblichen Verkäufers ergibt, wie sie dem Gesetz entspricht. Gleichviel, ob - wie das Landgericht (U 11) gemeint hat, der Klägerin daraus Gewährleistungsansprüche gegen die Auto H. GmbH zustehen oder ob das - wie die Berufung (Berufungsbegründung S. 4, Bl. 201, und S. 9, Bl. 206) unter Verweis auf die mutmaßliche Mangelfreiheit bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Beklagten im März 2014 meint - nicht der Fall ist: Keinesfalls erwachsen aus dieser nur übergeleiteten "Garantie" der Klägerin direkte Ansprüche gegen den Beklagten. Ortmann Althoff Dr. Nagel

- nach oben -



Datenschutz    Impressum