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Ein Fahrzeug, das mit einer Software versehen ist, die auf dem Prüfstand die Stickoxidwerte in gesetzlich unzulässiger Weise optimiert ("Schummelsoftware"), ist mangelhaft im Sinne des § 434 Abs.1 Satz 2 Nr.2 BGB, da es nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei gleicher Art üblich ist und die der Käufer erwarten darf. Die Mangelhaftigkeit resultiert daraus, dass der Motor die Vorgaben im Prüflaufstand nur aufgrund der manipulierten Software einhält. Dem Rücktritt des Käufers steht nicht entgegen, dass eine zu kurze Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde, wenn die Nacherfüllung im Zeitpunkt des Rücktritts für den Käufer nicht mehr zumutbar war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |