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Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit im Verwaltungsverfahren
Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit im Verwaltungsverfahren
In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung ist die bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens bestehende Sach- und Rechtslage als maßgebend zu Grunde zu legen.Nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens eintretende, die Beurteilung der Fahreignung positiv beeinflussende Umstände sind nicht zu berücksichtigen und können somit nicht mit der Anfechtungsklage gegen den Entziehungsbescheid geltend gemacht werden.
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Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht
Die Auswirkung der Tilgung von Punkten während des Widerspruchsverfahrens
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wiedereinsetzungsantrag und Rechtskraft
Tattagsprinzip / Rechtskraftprinzip?
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Allgemeines:
BVerwG vom 27.09.1995:
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verfügung, die die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehende Sach- und Rechtslage maßgebend. Danach liegende Umstände - etwa die nachträgliche Vorlage eines für den Betroffenen günstigen Sachverständigengutachtens - sind daher nicht für die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung maßgebend, sondern können sich ggf. erst in einem Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auswirken.
BVerwG v. 04.07.2006:
Die für Überprüfung der Rechtmäßigkeit maßgebliche Sach- und Rechtslage beurteilt sich nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht, wobei dies bei der Anfechtungsklage im Allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist.
OVG Koblenz v. 19.07.2006:
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis kann allein der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids, der dem Verwaltungsakt erst die für den Prozess entscheidende Gestalt gibt, sein; daher keine Entziehung, wenn das Punktekonto sich auf unter 18 vermindert.
OVG Greifswald v. 13.02.2007:
Aus dem Gesamtzusammenhang des Mehrfachtäter-Punktesystems ergibt sich, dass in Fällen der fehlenden Eignung zum Führen eines Fahrzeugs infolge eines Alkoholproblems ausnahmsweise der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Erlass der Entziehungsverfügung ist und nicht der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung. Ein medizinisch psychologisches Gutachten muss auch dann beigebracht werden, wenn nach deren Anordnung Verkehrsordnungswidrigkeiten getilgt werden.
VG Cottbus v. 06.03.2008:
Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem kann an dem Grundsatz der Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung festgehalten werden. Eine Tilgung vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens führt gleichwohl nicht dazu, dass die Entziehung rechtswidrig wird (a.A. wohl OVG Koblenz, Beschluss vom 19. Juli 2006 -10 B 10750/06).
OVG Bautzen v. 24.07.2008:
Wird nach wiederholten Verkehrsverstößen unter Alkoholeinfluss ein ordnungsgemäß angefordertes Eignungsgutachten verweigert, so gilt die mangelnde Fahreignung wegen Alkoholmissbrauchs für diesen Zeitpunkt gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV als erwiesen. Daran ändert ein erst während des Verfahrens gegen die Fahrerlaubnisentziehung eintretendes Verwertungsverbot für diese Verkehrsverstöße nichts. Vielmehr ist der Nachweis nötig, dass entweder zu diesem Zeitpunkt kein Alkoholmissbrauch vorlag oder dieser inzwischen - bis spätestens zur letzten Behördenentscheidung - beendet ist.
BVerwG v. 11.12.2008:
Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (vgl. u.a. Urteile vom 27. September 1995 - BVerwG 11 C 34.94 - BVerwGE 99, 249 <250> = Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 24 und vom 5. Juli 2001 - BVerwG 3 C 13.01 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 29 = NJW 2002, 78 m.w.N.). Zugrunde zu legen sind danach bei einer Fahrerlaubnisentziehung im Jahre 2005 das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, ber. S. 919), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14. August 2005 (BGBl I S. 2412), und die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214), zuletzt geändert durch Art. 5 der Verordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl I S. 3716). Der gemeinschaftsrechtliche Maßstab ergibt sich aus der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein 91/439/EWG (ABl L 237 vom 24. August 1991 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl L 284 vom 31. Oktober 2003 S. 1). Dagegen ist die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl L 403 S. 18), sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie, nicht anwendbar. Nach ihrem Art. 18 gilt Art. 11 Absätze 1 und 3 bis 6 mit den Regelungen über den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung von Führerscheinen erst ab dem 19. Januar 2009.
VG Berlin v. 16.11.2010:
Auch wenn nach der Aufforderung zur Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens und nach dafür vorgesehenem Fristablauf Eintragungen, die zunächst Grundlage für die Eignungszweifel waren, getilgt werden, hindert dies nicht den Entzug der Fahrerlaubnis nach fruchtlosem Verstreichenlassen der Frist, weil es nur auf die Eintragungslage im Zeitpunkt der MPU-Anordnung bzw. des Verstreichens der Frist ankommt.
OVG Berlin-Brandenburg v. 18.01.2011:
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV ist auf den Zeitpunkt der Gutachtenanforderung abzustellen. Ein danach eintretendes Verwertungsverbot für einen Verkehrsverstoß lässt die Rechtmäßigkeit der darauf gestützten Gutachtenanordnung nicht entfallen.
VGH München v. 15.05.2013:
In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung ist die bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens bestehende Sach- und Rechtslage als maßgebend zu Grunde zu legen. Nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens eintretende, die Beurteilung der Fahreignung positiv beeinflussende Umstände sind nicht zu berücksichtigen und können somit nicht mit der Anfechtungsklage gegen den Entziehungsbescheid geltend gemacht werden.
OVG Weimar v. 25.06.2014:
Daraus, dass der Ausgangsverwaltungsakt wegen Verstoßes gegen die Verfahrensvorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG fehlerhaft zustande gekommen ist, folgt nicht ohne weiteres, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren einen Aufhebungsanspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat. Die fehlerhafte Ausgangsentscheidung kann durch die Entscheidung der Widerspruchsbehörde in einem verfahrensrechtlich einwandfreien Verfahren unbeachtlich (geheilt) werden.
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