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Ein Betroffener ist im Sinne des § 73 Abs. 3 OWiG durch einen 'schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten', auch wenn dieser die Vertretungsbefugnis durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen hat, die der Betroffene nicht selbst unterzeichnet hat. Die Erteilung der umfassenden Vertretungsvollmacht bedarf keiner besonderen Form und kann auch mündlich erfolgen, wobei sie zugleich die Ermächtigung enthalten kann, eine etwa erforderliche Vollmachtsurkunde im Namen des Vollmachtgebers zu unterzeichnen. Der Antrag auf Entbindung von der Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung kann auch erst zu Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |