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Die bei Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs für jeden gefahrenen Kilometer zu zahlende Nutzungsentschädigung ist in der Weise zu ermitteln, dass der vereinbarte (Brutto-)Kaufpreis durch die voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs (im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer) geteilt wird. Als Restlaufleistung ist dabei die Gesamtfahrleistung eines entsprechenden Neufahrzeugs abzüglich der bis zur Übergabe an den Käufer gefahrenen Kilometer anzusetzen. Eine Berechnung, die lediglich die im Zeitpunkt der Rückabwicklung noch zu erwartende Restlaufleistung zugrunde legt, ist rechtsfehlerhaft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |