Das Verkehrslexikon

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Wertersatz - Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung des Autokaufs

Wertersatz - Wertausgleich für die Nutzung bei Rückabwicklung des Autokaufs




Gliederung:


-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Europarecht
-   Herausgabe der Kaskoentschädigung?
-   Anrechnung eines zwischenzeitlich erzielten Verkaufspreises
-   Wertersatz bei Widerruf des Finanzierungsdarlehens



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Autokaufrecht

Autokauf allgemein

Autokaufrecht - Gewährleistung für Mängel

Nutzungsausfall - Ausfallschaden - entgangene Gebrauchsvorteile

Vorteilsausgleichung - Anrechnung von Vorteilen und ersparten Aufwendungen

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Allgemeines:


LG Oldenburg v. 09.02.1977:
Der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs, der auf Wandlung in Anspruch genommen wird, kann vom Käufer eine Nutzungsentschädigung verlangen, die zur Höhe nach den Grundsätzen über entgangene Gebrauchsvorteile bei Beschädigung eines Kraftfahrzeugs zu bemessen ist. Allerdings kommt eine Ermäßigung im Hinblick auf Mängel in Betracht.

BGH v. 26.06.1991:
Ist nach Wandelung eines voll erfüllten Kaufvertrages der Wert der nach BGB § 347 S 2 herauszugebenden Nutzungen gemäß ZPO § 287 zu schätzen und ist als Anhaltspunkt dafür der Kaufpreis zugrunde zu legen, ist vom Bruttopreis (einschließlich Umsatzsteuer) auch dann auszugehen, wenn der Käufer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Im Falle der Rückabwicklung eines voll erfüllten Kaufvertrages nach dessen Wandlung ist der Wert der herauszugebenden, durch Gebrauch gezogenen Nutzungen (BGB §§ 467, 347 S 2, 987) nicht nach den Maßstäben für einen üblichen oder fiktiven Mietzins zu ermitteln, sondern durch Schätzung der zeitanteiligen linearen Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer; dabei kann als Wert der Kaufsache deren vereinbarter Kaufpreis zugrunde gelegt werden (Abgrenzung BGH, 1955-12-22, II ZR 237/54, BGHZ 19, 330). Wertersatz für gezogene Nutzungen ist nicht nach BGB § 347 S 3 zu verzinsen.

BGH v. 28.11.2007:
Durch den Rücktritt vom Kaufvertrag wird ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung auch insoweit nicht ausgeschlossen, als es um den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens geht, der dadurch entstanden ist, dass dem Käufer infolge des Mangels der Kaufsache deren Nutzung entgeht; dies gilt auch für einen infolge der Rückgabe der mangelhaften Sache entstandenen Nutzungsausfall. Bei der Feststellung, ob dem Käufer durch die (aufgrund des Rücktritts erfolgte) Rückgabe der mangelhaften Sache ein Vermögensschaden wegen Nutzungsausfalls entstanden ist, sind die vermögensmäßigen Folgen des Rücktritts nach den allgemeinen Regeln zu berücksichtigen.

LG Bochum v. 22.06.2010:
Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug ist bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung der konkrete Altwagenpreis zu der voraussichtlichen Restfahrleistung ins Verhältnis zu setzen und mit der tatsächlichen Fahrleistung des Käufers zu multiplizieren (Vergleiche: BGH, Urteil vom 17. Mai 1995, VIII ZR 70/94; NJW 1995, 2159).

OLG Köln v. 20.02.2013:
Die Berechnung der Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein fabrikneues Kfz hat grundsätzlich anhand der tatsächlich möglichen Laufleistung des Fahrzeugs zu erfolgen. Die frühere Berechnungsmethode anhand einer Kilometerleistung von 150000 km ist nicht mehr zeitgemäß.

OLG München v. 10.04.2013:
Bei Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages kann die Nutzungsentschädigung nach § 287 ZPO nach der Gesamtlaufleistung für je 1.000 km auf 0,4% bis 1,0% geschätzt werden.




KG Berlin v. 23.05.2013:

  1.  Der Wert der vom Käufer gezogenen Nutzungen ist auch im Fall der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs nach der Formel

Kaufpreis
______________ x gefahrene KM = Nutzungswert
Restlaufleistung

zu bemessen, und damit ausgehend vom konkret vereinbarten Kaufpreis (einschließlich MWSt.).

Auch beim Kauf eines sog. "jungen" Gebrauchtwagens mit geringer Laufleistung zu einem erheblich unter dem Neupreis liegenden Preis ist nicht auf einen evtl. höheren Verkehrswert, sondern den konkreten Altwagenpreis abzustellen.

  2.  Auf den Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz für die gezogenen Nutzungen nach § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ist keine Mehrwertsteuer aufzuschlagen (entgegen Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn 1179).

BGH v. 09.04.2014:
Bei der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs ist der Wertersatz nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB für herauszugebende Nutzungen auf der Grundlage des Bruttokaufpreises zu schätzen; der so ermittelte Nutzungswertersatz ist nicht um die Mehrwertsteuer zu erhöhen (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Juni 1991, VIII ZR 198/90, BGHZ 115, 47).

OLG Düsseldorf v. 03.07.2014:
Der zur Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug berechtigte Käufer kann vom Verkäufer Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich von Nutzungsvorteilen verlangen, deren Höhe sich im Regelfall nach der anerkannten Formel für die zeitanteilige lineare Wertminderung (Gebrauchtkaufpreis x zurückgelegte Kilometer: erwartbare Restleistung) berechnet, wobei allerdings der verbliebene Zeitwert des Kraftfahrzeuges die Obergrenze ("Kappungsgrenze") für den Ersatz von Nutzungsvorteilen darstellt.

BGH v. 25.05.2020:
Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für einen Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB.

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Europarecht:


BGH v. 16.08.2006:
Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 oder des Art. 3 Abs. 3 Satz 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, die besagt, dass der Verkäufer im Falle der Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes des Verbrauchsgutes durch Ersatzlieferung von dem Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des zunächst gelieferten vertragswidrigen Verbrauchsgutes verlangen kann?

EuGH v. 17.04.2008:
Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen.

BGH v. 26.11.2008:
Beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) kann der Verkäufer von dem Verbraucher im Falle der Ersatzlieferung für eine mangelhafte Ware entgegen dem Wortlaut des Gesetzes (§ 439 Abs. 4, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) keinen Wertersatz für die Nutzung der zunächst gelieferten Kaufsache verlangen. Diese richtlinienkonforme Rechtsfortbildung ist erforderlich, weil eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung von Wertersatz für die Nutzung mit Art. 3 der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht vereinbar ist.

EuGH v. 03.09.2009:
Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann. Diese Bestimmungen stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.

OLG Brandenburg v. 08.07.2020:
Der bei der Rückabwicklung eines ungewollten Vertrages anzurechnende Nutzungsvorteil ist anhand des linearen Wertschwundes, also des anteiligen Verhältnisses des Preises des Fahrzeugerwerbs zur erwartbaren Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges einerseits und den gefahrenen Kilometern andererseits, zu schätzen.

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Herausgabe der Kaskoentschädigung?


BGH v. 25.03.2015:
Der Käufer eines Fahrzeugs, welches er kaskoversichert hat, ist nach Untergang der Sache zur Herausgabe einer verbleibenden Bereicherung im Sinne des § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB nur insoweit verpflichtet, als er etwas erlangt hat, was er herausgeben könnte. Dies ist bei einer vom Kaskoversicherer verweigerten Genehmigung der Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistung an den Verkäufer nicht der Fall.

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Anrechnung eines zwischenzeitlich erzielten Verkaufspreises:


LG Krefeld v. 13.02.2019:

  1.  Bei einer sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB durch Inverkehrbringen eines mit einer schadhaften Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Kraftfahrzeugs hat der Käufer des Fahrzeugs, der den aufgebrachten Kaufpreis zurückverlangt, im Wege der Vorteilsausgleichung grundsätzlich das Fahrzeug herauszugeben. Ist dies wegen Verkaufs des Fahrzeugs durch den Geschädigten nicht möglich, schuldet er nicht Wertersatz nach § 346 BGB oder § 818 BGB, sondern Herausgabe des verbleibenden Vorteils nach §§ 249 ff. BGB. Dieser besteht aus dem beim Weiterverkauf erlangten Kaufpreis.

  2.  Erzielt er hierbei nicht den objektiven Wert des Fahrzeugs als Kaufpreis, ist dies im Rahmen eines Mitverschuldens nach § 254 BGB zu berücksichtigen. Die darlegungsbelastete Beklagte als weltweit agierende Fahrzeugherstellerin genügt dabei ihrer Darlegungslast zum objektiven Fahrzeugwert nicht, wenn sie den Fahrzeugwert mithilfe einer linearen Degression auf Grundlage der Gesamtlaufleistung und der zurückgelegten Strecke errechnet, sondern sie hat fachlich fundiert zum Fahrzeugwert vorzutragen.



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Wertersatz bei Widerruf des Finanzierungsdarlehens:


LG Heidelberg v. 09.01.2019:
Der wirksame Widerruf des Darlehensvertrags im Rahmen eines verbundenen Geschäfts gemäß § 358 Abs. 2 BGB hat zur Folge, dass der Käufer damit auch nicht mehr an den verbundenen Kaufvertrag gebunden ist. Gemäß § 358 Abs. 4 S. 1 BGB sind auf die Rückabwicklung des verbundenen, nicht widerrufenen Vertrags unabhängig von der Vertriebsform „je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 355 Abs. 3, 357 bis 357b BGB entsprechend anzuwenden“. Da das Verbundgeschäft im vorliegenden Fall ein Kaufvertrag über Waren ist, ist dies ein Verweis auf § 357 BGB. Dabei ist eine Anwendung des § 357 BGB nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil im vorliegenden Fall ein Präsenzkauf stattfand und kein Fernabsatzvertrag oder ein Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde.

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