1. | Der Wert der vom Käufer gezogenen Nutzungen ist auch im Fall der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs nach der Formel Kaufpreis ______________ x gefahrene KM = Nutzungswert Restlaufleistung zu bemessen, und damit ausgehend vom konkret vereinbarten Kaufpreis (einschließlich MWSt.). Auch beim Kauf eines sog. "jungen" Gebrauchtwagens mit geringer Laufleistung zu einem erheblich unter dem Neupreis liegenden Preis ist nicht auf einen evtl. höheren Verkehrswert, sondern den konkreten Altwagenpreis abzustellen. |
2. | Auf den Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz für die gezogenen Nutzungen nach § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ist keine Mehrwertsteuer aufzuschlagen (entgegen Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn 1179). |
1. | Bei einer sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB durch Inverkehrbringen eines mit einer schadhaften Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Kraftfahrzeugs hat der Käufer des Fahrzeugs, der den aufgebrachten Kaufpreis zurückverlangt, im Wege der Vorteilsausgleichung grundsätzlich das Fahrzeug herauszugeben. Ist dies wegen Verkaufs des Fahrzeugs durch den Geschädigten nicht möglich, schuldet er nicht Wertersatz nach § 346 BGB oder § 818 BGB, sondern Herausgabe des verbleibenden Vorteils nach §§ 249 ff. BGB. Dieser besteht aus dem beim Weiterverkauf erlangten Kaufpreis. |
2. | Erzielt er hierbei nicht den objektiven Wert des Fahrzeugs als Kaufpreis, ist dies im Rahmen eines Mitverschuldens nach § 254 BGB zu berücksichtigen. Die darlegungsbelastete Beklagte als weltweit agierende Fahrzeugherstellerin genügt dabei ihrer Darlegungslast zum objektiven Fahrzeugwert nicht, wenn sie den Fahrzeugwert mithilfe einer linearen Degression auf Grundlage der Gesamtlaufleistung und der zurückgelegten Strecke errechnet, sondern sie hat fachlich fundiert zum Fahrzeugwert vorzutragen. |