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Die straßenrechtliche Verkehrssicherungspflicht des Landes für Bundesautobahnen erstreckt sich auch auf Gräben und Entwässerungsanlagen, die gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG Teil der Bundesautobahnen sind. Sie umfasst die Pflicht zur ausreichenden Dimensionierung eines Ableitungsgrabens zur Vorbeugung gegen Hochwasserschäden für Anlieger, auch bei katastrophenartigen Unwetterereignissen. Diese Pflicht beinhaltet auch die regelmäßige Überwachung von Gefahrenquellen und die Sorge für ausreichenden Hochwasserschutz für hinzukommende Anwohner, selbst wenn die Veränderung des Grabenverlaufs durch eine Stadt erfolgte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |