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Ein durch Vogelschlag verursachter Triebwerksschaden, der zu einer Flugverspätung oder -annullierung führt, stellt einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dar. Solche Umstände befreien das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung, da ein Vogelschlag außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereichs des Unternehmens liegt und nicht durch zumutbare Maßnahmen vermeidbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |