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Es erscheint zumindest vertretbar, die Kosten eines Strafverfahrens, die aufgrund eines fahrlässigen (Verkehrs-)Delikts eines Berufskraftfahrers entstehen, nicht von vorneherein als nicht erstattungsfähige Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB auszuschließen. Dabei ist zwischen der eigentlichen Strafe, deren Übernahme dem Zweck der Strafvorschriften zuwiderliefe, und den Gerichtskosten zu unterscheiden, da die Kostenpflicht des verurteilten Täters nach § 465 StPO auf dem Veranlasserprinzip beruht und fiskalische Gründe hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |