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Kosten für Schutzmaßnahmen wegen des Coronavirus bei der Fahrzeugreparatur nach einem Verkehrsunfall sind gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB vollumfänglich als erforderliche Wiederherstellungskosten erstattungsfähig. Dies gilt sowohl für die Desinfektion vor Rückgabe des Fahrzeugs an den Geschädigten als auch für Maßnahmen vor Hereinnahme des Fahrzeugs in die Werkstatt. Der Schädiger trägt insoweit das Werkstattrisiko. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |