Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Amtsgericht Hannover v. 11.11.2021: Zur Erstattungsfähigkeit von Kosten für Corona-Schutzmaßnahmen bei der Fahrzeugreparatur nach Verkehrsunfall




Das Amtsgericht Hannover (Urteil vom 11.11.2021 - 528 C 5148/21) hat entschieden:

   Kosten für Schutzmaßnahmen wegen des Coronavirus bei der Fahrzeugreparatur nach einem Verkehrsunfall sind gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB vollumfänglich als erforderliche Wiederherstellungskosten erstattungsfähig. Dies gilt sowohl für die Desinfektion vor Rückgabe des Fahrzeugs an den Geschädigten als auch für Maßnahmen vor Hereinnahme des Fahrzeugs in die Werkstatt. Der Schädiger trägt insoweit das Werkstattrisiko.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt



Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.07.2021 zu zahlen. 2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung ab­ wenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil voll­ streckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicher­ heit in gleicher Höhe leistet. 4.

Die Berufung wird zugelassen. Der Streitwert wird auf bis zu 500,00 Euro festgesetzt.

Gründe:


Tatbestand Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall.

Bei dem Verkehrsunfall vom 18.03.2021 wurde das Klägerfahrzeug durch den Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs beschädigt. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagte dem Grunde nach für die Schäden aus dem Verkehrsunfall zu 100 % haftet.

Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug auf der Grundlage eines zuvor eingeholten Sachverständigen­ gutachtens reparieren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sachverständigengutach­ ten vom 22.03.2021 (BI. 27 ff. d. A.) sowie auf die Reparaturrechnung der Werkstatt vom 26.04.2021 (BI. 53 ff. d. A.) verwiesen. Nachdem die Beklagte die Schäden gemäß ihres Regu­ lierungsschreibens vom 30.04.2021 fast vollständig ausgeglichen hat, stehen nur noch die von der Beklagten aus der Reparaturrechnung gekürzten Posten "Corona-Schutzmaßnahmen ab­ züglich Pauschale" in Höhe von 30,94 Euro sowie "Schutzmaterial Corona Virus" in Höhe von 8,93 Euro, also insgesamt 39,87 Euro, zwischen den Parteien im Streit.

Mit der am 05.07.2021 zugestellten Klage begehrt die Klägerin nunmehr die Zahlung des offe­ nen Restbetrages in Höhe von 39,87 Euro.

Die Klägerin behauptet, die zur Reparatur ihres Fahrzeugs beauftragte Werkstatt habe die Corona-Schutzmaßnahmen - wie in der Rechnung - auch tatsächlich durchgeführt. Im Übrigen Die Klägerin behauptet, die zur Reparatur ihres Fahrzeugs beauftragte Werkstatt habe die Corona-Schutzmaßnahmen - wie in der Rechnung - auch tatsächlich durchgeführt. Im Übrigen vertritt sie die Auffassung, dass es sich in Bezug auf die Kosten für Corona-Schutzmaßnahmen um erforderliche Wiederherstellungskosten handelt.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 39,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunk­ ten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an sie 39,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegenAmtsgericht Hannover, 528 C 5148/21, Entscheidung vom 11.11.2021 [IWW-Abruf 226105, Urteilsvolltext]

erherstellungskosten handelt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 39,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunk­ ten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an sie 39,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung etwaiger Rückgriffsansprüche der Klägerin gegen die Firma wegen fachgerechter Reparatur - mit Ausnahme originärer Nacherfüllungsansprüche wegen man­ gelhafter Leistung - und Durchführung nicht erforderlicher Reparaturmaßnahmen aus dem Reparaturvertrag zur Auftragsnummer^^^^^^^B festzustellen, dass die Beklagte mit der im hilfsweisen Klageantrag näher bezeichneten Leistung im Verzug der Annahme ist.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Rechtsauffassung, dass die Kosten für die Corona-Schutzmaßnahmen nicht erstattungsfähig seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Par­ teien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Ver­ handlung vom 28.09.2021 verwiesen.

Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Klägerin steht aufgrund des Verkehrsunfalls vom 18.03.2021 gegen die Beklagte als Haft­ pflichtversicherer des an dem Unfall beteiligten gegnerischen Fahrzeugs ein Anspruch auf Zah­ lung von restlichen Reparaturkosten in Höhe von 39,87 Euro gern. § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 WG zu.

Die Kosten für Schutzmaßnahmen wegen des Coronavirus sind nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB vollumfänglich erstattungsfähig, da es sich um erforderliche Wiederherstellungskosten han­ delt. Dies gilt sowohl für die Kosten betreffend die Desinfektion vor Rückgabe des Fahrzeugs an die Klägerin, als auch für die Kosten vor Herreinnahme des Fahrzeugs in die Werkstatt.

Wenngleich die Beklagte bestritten hat, dass die beauftragte Werkstatt die Corona-Schutz­ maßnahmen bei der Reparatur des klägerischen Fahrzeugs tatsächlich durchgeführt hat, steht dies zur Überzeugung des Gerichts fest. Aus der von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Reparaturrechnung ergeben sich explizit u.a. die Rechnungsposten "Schutzmaßnahmen Corona", "Desinfizieren von Türgriffen", "Desinfektionsmittel", weshalb das einfache Bestreiten der Beklagten gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unbeachtlich ist.

Bei den Desinfektionskosten, die vor Rückgabe des Fahrzeugs an die Klägerin angefallen sind, handelt es sich unzweifelhaft um nach § 249 Abs. 1 S. 2 BGB erforderliche Kosten zur Wiederherstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts sind bezüglich der Erstattungsfähigkeit von Mehrkos­ ten für Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie dieselben Grunds­ ätze anzuwenden, wie bei der Frage nach der Erstattungsfähigkeit von reparaturbedingten Kosten für die Reinigung eines FahrzeugsAmtsgericht Hannover, 528 C 5148/21, Entscheidung vom 11.11.2021 [IWW-Abruf 226105, Urteilsvolltext]

Kosten zur Wiederherstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts sind bezüglich der Erstattungsfähigkeit von Mehrkos­ ten für Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie dieselben Grunds­ ätze anzuwenden, wie bei der Frage nach der Erstattungsfähigkeit von reparaturbedingten Kosten für die Reinigung eines Fahrzeugs. Wird ein Fahrzeug bei den erforderlichen Repara­ turmaßnahmen verschmutzt, so ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Kosten der Reinigung einen erstattungsfähigen Schaden darstellen. Nichts Anderes kann gelten, wenn es wie hier, um Kosten für die Desinfektion eines Fahrzeugs aufgrund der Corona-Pandemie geht, die in der von der Klägerin vorgelegten Reparaturrechnung sogar ausdrücklich unter dem Posten "Schutzmaßnahmen bei Fahrzeugen im Hinblick auf Corona" aufgeführt sind. Es ist zu nämlich zu berücksichtigen, dass die Durchführung einer Reparatur an einem Fahrzeug zwangsnotwendig die Berührung vieler Teile durch das Werkstattpersonal mit sich bringt und angesichts dessen eine Übertragung des neuartigen Corona-Virus nicht von vornherein aus­ zuschließen ist. Der Klägerin, die ihr Fahrzeug für die Durchführung der Reparaturarbeiten in "fremde Hände" gegeben hat, kann aufgrund der Corona-Pandemie im Rahmen der Natural­ restitution deshalb auch erwarten, dass ihr ein desinfiziertes Fahrzeug zurückgegeben wird.

Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich insoweit nicht um Allgemeinkosten, die als Aufwendungen im Rahmen des Arbeitsschutzes von der Werkstatt zu tragen sind, weil die als Aufwendungen im Rahmen des Arbeitsschutzes von der Werkstatt zu tragen sind, weil jedenfalls die nach Abschluss sämtlicher Reparaturarbeiten erfolgte Desinfektion des Fahr­ zeugs nicht dem Schutz des Werkstattpersonals, sondern vielmehr dem alleinigen Schutz der Klägerin dient.

Demgegenüber sind die angefallenen Desinfektionskosten vor Hereinnahme des Fahrzeugs in die Werkstatt zwar tatsächlich als Arbeitsschutzmaßnahmen zu werten, gleichwohl sind der Beklagten die Kosten hierfür aufzuerlegen. Die Beklagte trägt als Schädiger nämlich das sog. "Werkstattrisiko" selbst dann, wenn die hier streitigen Rechnungsposten nicht von der Klägerin gezahlt worden sind. Unter Berücksichtigung des Werkstattrisikos können die "tatsächlichen"

Reparaturkosten nämlich selbst dann zur Bemessung des "erforderlichen" Herstellungsauf­ wands herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten - etwa we­ gen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirt­ schaftlicher Arbeitsweise - im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind. Es darf nämlich nicht außer Acht gelassen werden, das den Kennt­ nis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das FAmtsgericht Hannover, 528 C 5148/21, Entscheidung vom 11.11.2021 [IWW-Abruf 226105, Urteilsvolltext]

beitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirt­ schaftlicher Arbeitsweise - im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind. Es darf nämlich nicht außer Acht gelassen werden, das den Kennt­ nis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt. In Ansehung dieser Maßstäbe stellen die vor der Herein­ nahme des Fahrzeugs in die Werkstatt angefallenen Desinfektionskosten "erforderliche" Kos­ ten der Wiederherstellung dar. Vorliegend ist nämlich zu berücksichtigen, dass in dem von der Klägerin vorgelegten Schadensgutachten entsprechende Posten für Corona-Schutzmaßnah­ men aufgeführt sind. Die Klägerin durfte sich deshalb auf die "Richtigkeit" des Gutachtens ver­ lassen, so dass es nicht darauf ankommt, ob es sich insoweit um Allgemeinkosten handelt, die der Klägerin von der Werkstatt möglicherweise auf unberechtigte Weise in Rechnung ge­ stellt worden sind.

Da die Klage bereits mit dem Hauptantrag begründet war, bedurfte es keiner Entscheidung über den hilfsweise gestellten Zug-um-Zug Antrag.

Die Zinsforderung folgt aus § 288 BGB. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat einzulegen bei dem Landgericht Hannover, Volgersweg 65, 30175 Hannover.

Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Darüber hinaus kann die Kostenentscheidung isoliert mit der sofortigen Beschwerde angefochten wer­ den. Sie ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hannover, Volgersweg 1, 30175 Hannover oder dem Landgericht Hannover, Volgersweg 65, 30175 Hannover einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwer­ degegenstandes 200 € und der Wert des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache 600 € übersteigt.

Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäfts­ stelle der genannten Gerichte eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei einem der ge­ nannten Gerichte ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unter­ zeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die EntscheiAmtsgericht Hannover, 528 C 5148/21, Entscheidung vom 11.11.2021 [IWW-Abruf 226105, Urteilsvolltext]

sstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei einem der ge­ nannten Gerichte ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unter­ zeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden. Richter

- nach oben -



Datenschutz    Impressum