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Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten durch die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht worden sind, hat der Schädiger zu tragen. Lässt der Geschädigte im berechtigten Vertrauen auf die Begutachtung das Fahrzeug auf Basis des Gutachtens reparieren, darf er die dabei angefallenen Kosten ersetzt verlangen, selbst wenn das Gutachten falsch ist und die durchgeführte Reparatur objektiv nicht erforderlich war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |