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Amtsgericht Münster v. 29.09.2021: Werkstattrisiko des Schädigers bei Reparatur auf Basis eines Sachverständigengutachtens




Das Amtsgericht Münster (Urteil vom 29.09.2021 - 3 C 1259/21) hat entschieden:

   Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten durch die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht worden sind, hat der Schädiger zu tragen. Lässt der Geschädigte im berechtigten Vertrauen auf die Begutachtung das Fahrzeug auf Basis des Gutachtens reparieren, darf er die dabei angefallenen Kosten ersetzt verlangen, selbst wenn das Gutachten falsch ist und die durchgeführte Reparatur objektiv nicht erforderlich war.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt
und
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten


Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 118,50 EUR (in Worten: einhundertachtzehn Euro und fünfzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.06.2021 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der beklagten Partei auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.1Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).2

Gründe:


3Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schadensersatzes in Höhe von 118,50 Euro gem. § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.4Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. BGH, VersR 2005, 558 [559]). Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S.

1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. BGHZ, 61, 346 [348]; NJOZ 2014, 979; NJW 2016, 3363 [3364]).

Denn es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt. Nur wenn für den Geschädigten bei der Erteilung des Reparaturauftrags erkennbar war, dass die Reparatur in der konkreten Form gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen würde, hat er das Risiko einer übersetzten Rechnung zu tragen. Es würde nämlich dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem erAmtsgericht Münster, 3 C 1259/21, Entscheidung vom 29.09.2021 [IWW-Abruf 225734, Urteilsvolltext]

hleuten gibt. Nur wenn für den Geschädigten bei der Erteilung des Reparaturauftrags erkennbar war, dass die Reparatur in der konkreten Form gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen würde, hat er das Risiko einer übersetzten Rechnung zu tragen. Es würde nämlich dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger oder dessen Versicherer mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Insofern geht das Werkstattrisiko zu Lasten des Schädigers (BGHZ 63, 182 [185]; OLG Hamm, NZV 1995, 442 [443]; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2005, 248 [249]).

Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten durch die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht worden sind, hat der Schädiger zu tragen. Der Schädiger trägt auch das Risiko, dass sich der vorgenommene Reparaturweg später als nicht oder nicht in dem erfolgten Umfang als erforderlich erweist. Lässt etwa der Geschädigte im berechtigten Vertrauen auf die Begutachtung das Fahrzeug auf Basis des Gutachtens reparieren, darf er die dabei angefallenen Kosten ersetzt verlangen, selbst wenn das Gutachten falsch ist und die durchgeführte Reparatur objektiv nicht erforderlich war.

Daher kommt es auf die Frage, welche Kosten erforderlich waren nicht an und bedarf im Verhältnis zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Geschädigten keiner Überprüfung.5Bei Anwendung der genannten Grundsätze ergibt sich Folgendes: Die Klägerin hat einen auf KFZ-Schäden spezialisierten Sachverständigen mit der Bewertung des Schadens beauftragt. In der Folge hat die Klagepartei das Fahrzeug in die Werkstatt verbracht und die Werkstatt beauftragt, den Pkw auf Basis der gutachterlichen Prognosen zu reparieren. Die Werkstatt ist entsprechend vorgegangen und hat die Reparatur gemäß Gutachten in Rechnung gestellt.

Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin vor Erteilung des Reparaturauftrages erkannt hat oder hätte erkennen können, dass überhöhte oder nicht angefallene Kosten abgerechnet werden würden, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.6Auf eine Zahlung der Rechnung kommt es vorliegend nicht an. Der Schaden des Geschädigten liegt nämlich nicht, wie es bei der aus Anlass eines Verkehrsunfalls erforderlichen Beauftragung eines Sachverständigen der Fall ist, in der Belastung des Geschädigten mit einer Verbindlichkeit, sondern in der Substanzverletzung bzw. Zerstörung der in seinem Eigentum stehenden Sache. Durch die Verweigerung des Beklagten zur Zahlung hat sich ein Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch gewandelt, § 250 S. 2 BGB. Der Beklagte hat seine Einstandspflicht hinsichtlich der restlichen Reparaturkosten generell in Abrede gestellt.

In einer solchen Situation waAmtsgericht Münster, 3 C 1259/21, Entscheidung vom 29.09.2021 [IWW-Abruf 225734, Urteilsvolltext]

schädigten mit einer Verbindlichkeit, sondern in der Substanzverletzung bzw. Zerstörung der in seinem Eigentum stehenden Sache. Durch die Verweigerung des Beklagten zur Zahlung hat sich ein Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch gewandelt, § 250 S. 2 BGB. Der Beklagte hat seine Einstandspflicht hinsichtlich der restlichen Reparaturkosten generell in Abrede gestellt. In einer solchen Situation wandelt sich der Freistellungsanspruch automatisch in einen Zahlungsanspruch. Nach § 250 S. 2 BGB geht ein Befreiungsanspruch in einen Geldanspruch zwar erst dann über, wenn der Geschädigte dem Schädiger erfolglos eine Frist gesetzt hat. Die Fristsetzung ist jedoch entbehrlich, wenn der Schadenersatzpflichtige die Leistung - wie hier - eindeutig ablehnt, d. h. ernsthaft und endgültig verweigert.

Wenn sich der Ersatzpflichtige ernsthaft und endgültig weigert, den Geschädigten von kausal entstandenen Kosten freizustellen oder überhaupt jede Schadensersatzleistung ablehnt, kann der Geschädigte unmittelbar auf Zahlung klagen und ist im Hinblick auf § 250 BGB nicht auf die Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs beschränkt (OLG Oldenburg NJW-RR 2012, 927; LG Hamburg SP 2013, 32). Der Befreiungsanspruch wandelt sich folglich spätestens in demjenigen Zeitpunkt in eine Geldforderung um, in welchem der Berechtigte Geldersatz fordert (BGH NJW-RR 2011, 910; BGH NJW 1992, 2221).7Letztlich führt die Ersatzpflicht des Schädigers auch hinsichtlich der objektiv nicht erforderlichen Reparaturkosten nicht zu einem Wertungswiderspruch und/ oder zu einem "unnötigen Hin und Her".

Es besteht keine Verpflichtung des Geschädigten, dem Schädiger seitens der Reparaturwerkstatt überhöht abgerechnete Reparaturkosten zu erstatten. Möglicherweise hat er zwar einen Schadensersatzanspruch gegen die Werkstatt. Von dem Erfordernis, diesen gegenüber dem Reparaturbetrieb selbst geltend zu machen und durchzusetzen, wird er nach den Grundsätzen zum Werkstattrisiko aber gerade entbunden. Durch die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt hat er die gleiche Rechtsstellung, wie wenn er die Reparatur selbst in Auftrag gegeben hätte.8Der Beklagte hat auf die Reparaturkosten in Höhe von 5.130,33 Euro einen Betrag in Höhe von 5.011,83 Euro gezahlt, sodass 118,50 Euro ausstehen.9Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zinsen bezüglich der Hauptforderung gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.10Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr.

11, 711, 713 ZPO.11Der Streitwert wird auf 118,50 EUR festgesetzt.12Rechtsbehelfsbelehrung:13Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,141. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder152. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.16Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 MünAmtsgericht Münster, 3 C 1259/21, Entscheidung vom 29.09.2021 [IWW-Abruf 225734, Urteilsvolltext]

ufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,141. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder152. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.16Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.17Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.18Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.19Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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