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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bildet nicht der in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit dieser Rechnung tatsächlich erbrachter Aufwand ein Indiz zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Wird die Zahlung des Rechnungsbetrages bestritten und nicht bewiesen, entfällt diese Indizwirkung. Desinfektionsmaßnahmen des Fahrzeugs vor Beginn der Arbeiten und vor Übergabe stellen in Pandemiezeiten einen adäquaten Schaden und eine erforderliche Schadensposition dar, deren Höhe jedoch auf den nach allgemein anerkannten Regeln erforderlichen Betrag zu beschränken ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |