Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Ravensburg v. 20.09.2021: Indizwirkung der Reparaturrechnung bei bestrittener Zahlung; Erforderlichkeit von Desinfektionskosten nach Verkehrsunfall




Das Amtsgericht Ravensburg (Urteil vom 20.09.2021 - 1 C 375/21) hat entschieden:

   Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bildet nicht der in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit dieser Rechnung tatsächlich erbrachter Aufwand ein Indiz zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Wird die Zahlung des Rechnungsbetrages bestritten und nicht bewiesen, entfällt diese Indizwirkung. Desinfektionsmaßnahmen des Fahrzeugs vor Beginn der Arbeiten und vor Übergabe stellen in Pandemiezeiten einen adäquaten Schaden und eine erforderliche Schadensposition dar, deren Höhe jedoch auf den nach allgemein anerkannten Regeln erforderlichen Betrag zu beschränken ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen


Tenor:

1 C 375/21 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 153,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.05.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 15 % und die Beklagte 85 % zu tra­ gen. 3.

Das Urteil ist von vollstreckbar. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen (abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Gründe:


Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen An­ spruch auf Zahlung restlichen Schadenersatzes aus §§ 7 StVG, 1 PfIVG, 115 VVG. 1.

Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers zu 100 % ist zwischen den Parteien unstreitig. 2.

Der Kläger hat ein Gutachten des Sachverständigen eingeholt und anschließend das beschädigte Fahrzeug im Autohaus^^^^ reparieren lassen. Die Rechnung des Au­ tohauses lautet auf den Betrag, welcher auch vom Sachverständigen ^^^ermittelt wur­ de. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten insgesamt über die verschiedenen Tä­ tigkeiten eine Anzahl von notwendigen Arbeitszeitabschnitten von insgesamt 134 AW er­ mittelt. Die Rechnung des Autohauses legt diesen Zahlenwert als Summe ebenfalls zu­ grunde, ohne den Zeitaufwand einzelnen Tätigkeiten zuzuordnen. 3.

Der Kläger hat sich darauf berufen, dass nach der Rechtsprechung des BGH für den Fall einer Reparatur eines Schadens entsprechend den Vorgaben des Sachverständigengut­ achtens eine Indizwirkung zu seinen Gunsten spreche. Diese Rechtsprechung, darauf hat die Beklagte unter Benennung der Entscheidung des BGH hingewiesen, setzt indes vor­ aus, dass die Rechnung auch tatsächlich bezahlt wird, vom Geschädigten tatsächlich ein entpsprechender Aufwand getätigt wird. Im Grundsatz zutreffend macht der Kläger gel­ 1 C 375/21 tend, dass bei der Beurteilung der Frage, welcher Herstellungsaufwand tatsächlich erfor­ derlich ist, Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf sei­ nen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten, sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehende Schwierigkeiten zu nehmen ist (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung).

Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nur den erforderlichen Herstellungsaufwand verlangen. Das sind nur die Kosten, die vom Standpunkt eines ver­ ständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behe­ bung des Schadens zweckmäßig und notwendig ein. Der Geschädigte kann daher statt der Herstellung nur den erforderlichen Geldbetrag verlangen. Nach der ständigen Recht­ sprechung des Bundesgerichtshofes bildet jedoch nicht der in Rechnung gestellte Amtsgericht Ravensburg I, 1 C 375/21, Entscheidung vom 20.09.2021 [IWW-Abruf 225170, Urteilsvolltext]

verlangen. Das sind nur die Kosten, die vom Standpunkt eines ver­ ständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behe­ bung des Schadens zweckmäßig und notwendig ein. Der Geschädigte kann daher statt der Herstellung nur den erforderlichen Geldbetrag verlangen. Nach der ständigen Recht­ sprechung des Bundesgerichtshofes bildet jedoch nicht der in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit dieser Rech­ nung tatsächlich erbrachter Aufwand ein Indiz zur Bestimmung des zur Herstellung erfor­ derlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Eine Indizwirkung hat nur der vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand. Die Berücksichtigung der möglicher­ weise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten eines Geschädigten schlägt sich regelmäßig in dem tatsächlich aufgewandten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der erstellten Rechnung als solcher. 4.

Ausdrücklich hat die Beklagte bestritten, dass der Kläger den Rechnungsbetrag tatsäch­ lich bezahlt hat. Nach Eingang der Klageerwiderung mit diesem Bestreiten hat der Kläger zwei weitere Schriftsätze eingereicht, jedoch nicht vorgetragen, gar unter Beweis gestellt, dass er den Rechnungsbetrag tatsächlich bezahlt hat. Damit entfällt die vom Kläger gel­ tend gemachte Indizwirkung und die Beklagte der Beklagten sind alle Möglichkeiten eröff­ net, die Erforderlichkeit einzelner Positionen zu bestreiten und in Zweifel zu ziehen. 5.

Die Beklagte hat drei Positionen eingewandt, welche jedoch nur zu einem geringen Teil be­ gründet sind: 5.1 Die Beklagte hat eingewandt das in der Rechnung Entsorgungskosten enthalten sind, welche jedoch nicht anfallen, weil der Hersteller Bauteile kostenlos zurücknimmt. In der Rechnung beziehen sich die Entsorgungskosten i. H.v. 14,28 € netto indes nicht auf ein­ zelne Bauteile, sondern auf die Reifen. Anhaltspunkte dafür, dass jeder Reifenhersteller die beschädigten Reifen zurücknehme und keine Entsorgungskosten anfallen, sind we­ der konkret vorgetragen, noch aus anderen gerichtlichen Verfahren bekannt oder gar all­ gemein bekannt. Der Vortrag hat insoweit keinen Bezug zu der geltend gemachten kon­ kreten Rechnung.

1 C 375/21 5.2 Die Beklagte wendet sich gegen eine erhöhte Vorbereitungszeit im Rahmen der Lackie­ rung. Die vorgelegte und geltend gemachte Rechnung weist eine derartige erhöhte Vor­ bereitungszeit nicht aus. Sie ist nicht in den einzelnen Tätigkeiten aufgeführt. Auch im Gutachten des Sachverständigen^^^^ind derartige Positionen nicht eigens genannt.

Es ist lediglich eine umfangreiche Arbeit im Rahmen der Lackierung bezeichnet und mit 21 AW als Zeitaufwand beschrieben. Die Behauptung der Beklagten, dass hierin eine Tä­ tigkeit enthalten sei, mit 4 AW, welche nicht erforderlich sei, lässt sich aus der geltend gemachten Rechnung nicht entnehmen, weil in dieser die bemängelte Tätigkeit nicht be­ schrieben ist. Der Einwand lässt sich insoweit nicht der geltenAmtsgericht Ravensburg I, 1 C 375/21, Entscheidung vom 20.09.2021 [IWW-Abruf 225170, Urteilsvolltext]

ch eine umfangreiche Arbeit im Rahmen der Lackierung bezeichnet und mit 21 AW als Zeitaufwand beschrieben. Die Behauptung der Beklagten, dass hierin eine Tä­ tigkeit enthalten sei, mit 4 AW, welche nicht erforderlich sei, lässt sich aus der geltend gemachten Rechnung nicht entnehmen, weil in dieser die bemängelte Tätigkeit nicht be­ schrieben ist. Der Einwand lässt sich insoweit nicht der geltend gemachten konkreten Rechnung entgegenhalten. 5.3 Desinfektion des Fahrzeuges vor Beginn der Arbeiten und vor Übergabe:

Es handelt sich um einen adäquaten Schaden. Das Unfallereignis war am 15.12.2020.

Zu diesem Zeitpunkt war die Pandemie nahezu ein Jahr auch in Deutschland bekannt.

Bekannt waren auch die notwendigen Maßnahmen, welche zu einer sinnvollen Eindäm­ mung notwendig sind.z. B. Desinfektionen. Die Maßnahmen dienten nicht lediglich dem Schutz der Mitarbeiter. Es ist das Kennzeichen einer Pandemie, dass diese eine weite Verbreitung hat und nicht nur einzelne betrifft. Jede Maßnahme, die anerkanntermaßen hilfreich ist, dient dem Schutz aller, insbesondere auch dem Schutz des Geschädigten, wenn er sein Fahrzeug wieder erhält. Die Desinfektionsmaßnahmen stellen daher im konkreten Einzelfall einen adäquaten Schaden und eine erforderliche Schadensposition dar.

Die Höhe dieser Schadensposition ist jedoch zu reduzieren. Die Erforderlichkeit ist auf den Betrag zu beschränken, welcher nach allgemein anerkannten Regeln erforderlich ist.

Das Gericht legt hierbei eine veröffentlichte Studie des Allianz Zentrums für Technik (AZT) aus dem Jahr 2021 zugrunde. Danach beträgt der erforderliche Arbeitsaufwand für eine zweimalige Desinfektion (bei Fahrzeugannahme und vor Fahrzeugerückgabe) durchschnittlich drei AW, gleich welcher Art der Desinfektion (Wischdesinfektion oder Desinfektion durch Kaltvernebelungen) gewählt wird. Die Kosten für benötigtes Ver­ brauchsmaterial betragen max. 7,50 €. 5.4 Der Anspruch des Klägers ist daher um 1 AW, was 15,60 € netto entspricht und um 7,50 € netto zu reduzieren, mithin 27,49 € brutto. Daraus ergibt sich ein restlicher Zahlbetrag von 153,15 €. In dieser Höhe ist die Beklagte zur Zahlung weiteren Schadensersatzes zu 1 C 375/21 verurteilen, im Übrigen die Klage abzuweisen. 6.

Der Zinsanspruch beruht auf § § 280, 286 BGB. 7. Eine Verurteilung Zug um Zug gegen Abtretung von Ansprüchen gegen die Werkstatt scheidet aus. Die Beklagte ist aufgrund der Tatsache, dass sie infolge ihres Bestreitens einer Zahlung der Rechnung die Indizwirkung der Rechnung beseitigt hat, mit ihren Ein­ wendungen gegen die Erforderlichkeit in vollem Umfang gehört. Das Gericht hat über die Einwendungen zur Erforderlichkeit entschieden. Etwaige Ansprüche gegenüber der Werk­ statt, weil diese etwa nicht erforderliche Tätigkeiten gegenüber dem Geschädigten abge­ rechnet hat, bestehen daher nicht. 8.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO und entspricht anteiligem Obsiegen und Un­ terliegen. Die Entscheidung zur vorläufigen VoAmtsgericht Ravensburg I, 1 C 375/21, Entscheidung vom 20.09.2021 [IWW-Abruf 225170, Urteilsvolltext]

keit in vollem Umfang gehört. Das Gericht hat über die Einwendungen zur Erforderlichkeit entschieden. Etwaige Ansprüche gegenüber der Werk­ statt, weil diese etwa nicht erforderliche Tätigkeiten gegenüber dem Geschädigten abge­ rechnet hat, bestehen daher nicht. 8.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO und entspricht anteiligem Obsiegen und Un­ terliegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§713 ZPO. 9.

Da das Gericht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abweicht, son­ dern diese anwendet, gibt es keinen Grund, die Berufung zuzulassen.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Ravensburg Marienplatz 7 88212 Ravensburg einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

1 C 375/21 Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrie­ ben.

Direktor des Amtsgerichts Anstelle der Verkündung zugestellt an die Klagepartei am die beklagte Partei am ^^^JAng'e Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Beglaubigt Ravensburg, 07.10.2021 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt

- ohne Unterschrift gültig < BADEN- > WÜRTTEMBERG

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