Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht München v. 21.07.2021: Werkstatt- und Prognoserisiko des Schädigers bei Fahrzeugreparatur nach Unfall




Das Amtsgericht München (Urteil vom 21.07.2021 - 331 C 7555/21) hat entschieden:

   Der Schädiger trägt das sog. Werkstatt- und Prognoserisiko. Bei der Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs schuldet der Schädiger als Herstellungsaufwand nach § 249 S. 2 BGB grundsätzlich auch die Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat; die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Garantenstellung Werkstatt

Gründe:


Tatbestand Die Parteien streiten über die Schadensfolgen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall am der Die volle Haftung der Beklagtenseite dem Grunde nach für die Schäden aus dem stre tgegenständlichen Verkehrsunfall ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klagepartei macht folgende Schäden geltend: Reparaturkosten netto lt. Rechnung: 2.592,69 € Abzgl. Neu für Alt laut Gutachten 2.492,69 € Hierauf bezahlte die Beklagtenseite einen Betrag von 1.868,70 €.

Der Differenzbetrag von 623,99 € ist Gegenstand des Verfahrens.

Die Klagepartei behauptet, dass die Klägerin eine Werkstatt gern, dem Gutachten mit der Re­ paratur beauftragt habe. Dies habe die dort aufgeführten Arbeiten ausgeführt und dies der Kläge­ rin in Rechnung gestellt. Die Klägerin habe diese Rechnung vollumfänglich beglichen. Einen Großkundenrabatt habe es im vorliegenden Fall einer konkreten Abrechnung nicht gegeben. Die Klägerin müsse sich die Abzüge nicht gefallen lassen.

Die Klagepartei beantragt, die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen 623,99 € zzgl. Zinsen

I. H. v. 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatz seit dem 22.12.2020 an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagtenpartei beantragt, 331 C 7555/21

- Seite 3 Klageabweisung. Hilfsweise beantragt die Beklagtenpartei, eine Verurteilung Zug-um-Zug gegen Abtretung der vertraglichen und schadenersatzrecht­ lichen Ansprüche der Klagepartei wegen Vornahme unnötiger Reparaturarbeiten bzw. we­ gen überhöhter Abrechnung von Leistungen am Unfallfahrzeug gegen die Werkstatt.

Die Beklagtenpartei bestreitet, dass die Klägerin die restlichen, mit der Klage geltend gemach­ ten Reparaturkosten bezahlt hat. Zudem bestreitet sie die Angemessenheit, Erforderlichkeit und Unfallbedingtheit der von der Klagepartei anhand der Rechnung der Fa. _ gehend ge­ machten Reparaturkosten. Die Reparaturkosten seien zu hoch; zur sach- und fachgerec hten In­ standsetzung der am Klägerfahrzeug entstandenen Schäden seien lediglich Reparaturkosten in Höhe von 1.868,70 € netto erforderlich. Es seien Abzüge für Lackierkosten inkl. Lackmate'ial und ein AAmtsgericht München, 331 C 7555/21, Entscheidung vom 21.07.2021 [IWW-Abruf 225383, Urteilsvolltext]

nheit, Erforderlichkeit und Unfallbedingtheit der von der Klagepartei anhand der Rechnung der Fa. _ gehend ge­ machten Reparaturkosten. Die Reparaturkosten seien zu hoch; zur sach- und fachgerec hten In­ standsetzung der am Klägerfahrzeug entstandenen Schäden seien lediglich Reparaturkosten in Höhe von 1.868,70 € netto erforderlich. Es seien Abzüge für Lackierkosten inkl. Lackmate'ial und ein Abzug für einen Altschaden vorzunehmen. Darüber hinaus sei unerheblich, ob die Klacepartei einen Großkundenrabatt in Anspruch genommen habe. Sie hätte im Rahmen ihrer Schadensmin­ derungspflicht darauf hinwirken müssen. Daher sei ein weiterer Abzug von 20 % gerechtfertigt.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Die Beklagtenpartei hat dies bereits in der Klageerwiderung angeregt. Die Klagepartei hat sodann im Schriftsatz vom 21.07.2021 ihr Einverständnis erklärt.

Im Übrigen wird verwiesen auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie die übrigen Ak­ tenbestandteile.

Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von 623,99 € aus §§ 7 Abs. 1,18 Abs. 1 StVG iVm. 115 WG, 1 PfIVG. Die Haftung der Beklagten dem Grun­ de nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klägerin hat ihr Fahrzeug unstreitig reparieren lassen (Reparaturrechnung der Fa. . vom 04.11.2020). Der Klagepartei stehen die vollen, ihr von der Werkstatt in Rech­ nung gestellten Kosten für die Fahrzeuginstandsetzung und damit auch die restlichen, noc h nicht regulierten 623,99 € zu.

331 C 7555/21 - Seite 4 Entscheidungserheblich ist allein, ob die von Beklagtenseite vorgenommenen konkreten Abzugs­ positionen, erstattungsfähig sind. Das Gericht erachtet die geltend gemachten Abzüge insgesamt als unberechtigt bzw. umgekehrt den Rechnungsbetrag als vollumfänglich erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB zu einer Schadensbehebung durch Fahrzeugreparatur.

Der Schädiger trägt das sog. Werkstatt- und Prognoserisiko, falls den Geschädigten nicht aus­ nahmsweise hinsichtlich der gewählten Fachwerkstatt ein Auswahlverschulden trifft. Die Repara­ turwerkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe i. S.v. § 278 BGB. "Bei der Instandsetzung eines beschädig­ ten Kraftfahrzeugs schuldet der Schädiger als Herstellungsaufwand nach § 249 S. 2 BGB grund­ sätzlich auch die Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat; die Werk­ statt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten" (BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73;

Leitsatz). Der BGH führte weiter aus (a.a. O.): "Es darf aber nicht außer acht gelassen werden, dass seinen Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten bei der Schadenregulierung regelmäßig Grerzen ge­ setzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Unfallfahrzeug in die Hände von Fachleuten übergebAmtsgericht München, 331 C 7555/21, Entscheidung vom 21.07.2021 [IWW-Abruf 225383, Urteilsvolltext]

Leitsatz). Der BGH führte weiter aus (a.a. O.): "Es darf aber nicht außer acht gelassen werden, dass seinen Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten bei der Schadenregulierung regelmäßig Grerzen ge­ setzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Unfallfahrzeug in die Hände von Fachleuten übergeben hat; auch diese Grenzen bestimmen das mit, was "erforder­ lich" ist. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 S. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschä­ digte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis - sei es aus materiell-rechtlichen Gründen, etwa gar in Anwendung des § 278 BGB, oder aufgrund der Be­ weislastverteilung - im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadenbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadenbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten, wohl auch nicht vom Schädiger kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Insoweit besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das "Werkstattrisiko" abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 S. 1 BGB überlassen wür­ de. Die dem Geschädigten durch § 249 S. 2 BGB gewährte Ersetzungsbefugnis ist kein Korrelat für eine Überbürdung dieses Risikos auf ihn. Ebensowenig ist eine Belastung mit diesem Risiko deshalb angezeigt, weil der Geschädigte für das Verschulden von Hilfspersonen bei Erfüll jng sei­ ner Obliegenheiten zur Schadenminderung nach § 254 Abs. 2 S. 2 i. V.m. § 278 BGB einstehen müsste. In den Fällen des § 249 S. 2 BGB, in denen es lediglich um die Bewertung des "erforder­ lichen" Herstellungsaufwandes geht, ist die Vorschrift des § 254 BGB ohnehin nur sinngemäß an­ wendbar [...]".

Sobald der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug der Reparaturwerkstatt zwecks Reparatur 331 C 7555/21

- Seite 5 übergeben hat, hat er letztlich keinen Einfluss mehr darauf, ob und inwieweit sodann innötige oder überteuerte Maßnahmen vorgenommen werden. Dies darf nicht zulasten des Geschädigten gehen, welcher ansonsten einen Teil seiner aufgewendeten Kosten nicht ersetzt bekommen wür­ de. Dem Geschädigten sind in diesem Rahmen auch Mehrkosten zu ersetzen sind, d e ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen, (so BGH, a.a. O.) Zu den in den Verantwortungsbereich des Schädigers fallenden Mehrkosten ge­ hören auch Kosten für unnötige Zusatzarbeiten, welche durch die Werkstatt ausgeführt wurden (AG München, Urteil vom 06.07.2015, Az. 335 C 26842/14).

Vorliegend wurde von der Klägerin zunächst ein Sachverständigengutachen (Anlage K1, _ , ) eingeholt und so­ dann das Fahrzeug reparieren lassen. Die Klägerin rechnet konkret anhand der Reparaturrech­ nung ab. Sie durfte damit den von der Reparaturwerkstatt in Rechnung gestellten Betrag für erfor­ derlich halten. Amtsgericht München, 331 C 7555/21, Entscheidung vom 21.07.2021 [IWW-Abruf 225383, Urteilsvolltext]

Vorliegend wurde von der Klägerin zunächst ein Sachverständigengutachen (Anlage K1, _ , ) eingeholt und so­ dann das Fahrzeug reparieren lassen. Die Klägerin rechnet konkret anhand der Reparaturrech­ nung ab. Sie durfte damit den von der Reparaturwerkstatt in Rechnung gestellten Betrag für erfor­ derlich halten. "Diese tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten können regelmäßig auch dann für die Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wsnn die­ se Kosten ohne Schuld des Geschädigten unangemessen sind." (so Landgericht München I, Ur­ teil vom 30.11.2015, Az. 19 O 14528/12). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Klage­ partei zuvor ein Sachverständigengutachen einholen ließ und erst dann Instandsetzen ließ.

Die Risikoverteilung ist im Ergebnis auch gerechtfertigt, da der Geschädigte ohne das Unfallge­ schehen auch keinem Werkstattrisiko ausgesetzt wäre. Sofern die Beklagte der Auffass jng ist, die Werkstattrechnung sei ungerechtfertigt überhöht, so mag sie gegen die reparaturausführende Werkstatt wegen einer geltend gemachten Überhöhung vorgehen und diese in Anspruch nehmen.

In diesem Fall kann sie selbst einen Prozess gegen die Werkstatt führen und trägt dann zu Recht das Risiko hinsichtlich des Ausganges des Prozesses. Dieses Prozessrisiko dem Gesch ädigten aufzubürden wäre ungerechtfertigt, da er ohne Unfallgeschehen einem solchen Prozessrisiko ge­ rade nicht ausgesetzt wäre.

Eine Tenorierung Zug-um-Zug musste vorliegend nicht erfolgen, weil die Klagepartei bereits mit Schreiben vom 08.07.2021 (Anlage K9) etwaige Schadensersatzansprüche gegen die . aus der Reparaturrechnung abgetreten hat. Der Adressat dieses Schreibens ist die Beklagte "HUK 24 AG". Auf diese Abtretung wurde nochmals in der Replik vom 21.07.2021, Seite 3, Blatt 41 der Akte, von Klägerseite hingewiesen. Das Angebot auf Abtretung der Ansprüche bleibt somit nach Auffassung des erkennenden Gerichts aufrechterhalten und muss von der be­ klagten Partei nur angenommen werden.

331 C 7555/21 - Seite 6 Vorliegend sind zudem nach Auffassung des angerufenen Gerichts die Abweichungen der tat­ sächlichen Reparaturen im Verhältnis zum Gesamtbetrag nicht so wesentlich, dass hier such für einen Laien sofort eine nicht nachvollziehbare Überhöhung erkennbar wäre.

Selbst, wenn die Reparaturrechnung noch nicht vollständig bezahlt worden wäre, würde dies je­ doch der Anwendung des Werkstattrisikos zugunsten des Klägers nicht entgegenstehen da der Kläger im Innenverhältnis zur Reparatur ausführenden Werkstatt in jedem Fall einem entspre­ chenden Werklohnanspruch ausgesetzt wäre und ihm insoweit ein Schaden in gleicher Weise droht, soweit eine Rechnung noch nicht bezahlt sein sollte.

Selbst für den Fall, dass die Reparaturrechnung bisher noch nicht (vollständig) beglichen worden sein sollte, kommt dieser nach Auffassung des erkennenden Gerichts im vorliegenAmtsgericht München, 331 C 7555/21, Entscheidung vom 21.07.2021 [IWW-Abruf 225383, Urteilsvolltext]

hältnis zur Reparatur ausführenden Werkstatt in jedem Fall einem entspre­ chenden Werklohnanspruch ausgesetzt wäre und ihm insoweit ein Schaden in gleicher Weise droht, soweit eine Rechnung noch nicht bezahlt sein sollte.

Selbst für den Fall, dass die Reparaturrechnung bisher noch nicht (vollständig) beglichen worden sein sollte, kommt dieser nach Auffassung des erkennenden Gerichts im vorliegenden Fall eine Indizwirkung dergestalt zu, dass die in der Rechnung verlautbarten Aufwendungen tatsächlich den erforderlichen Reparaturaufwand widerspiegeln. Der erforderliche Herstellungsaufwand be­ stimmt sich nämlich nicht allein nach Art und Ausmaß des Schadens, sondern auch nach den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Behebung des eingetretenen Schadens (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 15.10.1991, Az. VI ZR 314/90). Insoweit steine subjektbezogene Schadensbetrachtung zu Grunde zu legen: Der Geschädigte, der nach Einho­ lung eines privaten Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der Höhe der erforderlicien Re­ paraturkosten entsprechend dieses Gutachtens Reparaturauftrag erteilt und sich sodann gemäß der eingegangenen vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Reparaturwerkstatt derei Werk­ lohnanspruch ausgesetzt sieht, soll am Risiko, dass die Reparaturkosten dass tatsächlich zur Wiederherstellung erforderliche Maß übersteigen, nur in dem Maße beteiligt werden, in welchem er hierauf tatsächlich Einfluss nehmen kann. Daran anknüpfend kommen dem Geschädigten die Vorteile der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nicht zugute, wenn er auch im Rahmen sei­ ner Erkenntnismöglichkeiten bei sorgfältiger Prüfung der Reparaturrechnung hätte erkennen kön­ nen, dass hier überhöhte Positionen bzw. nicht zur Behebung des unfallbedingten Schadens er­ forderliche Positionen in Rechnung gestellt werden oder wenn ihn in sonstiger Weise ein Aus­ wahlverschulden hinsichtlich der Reparaturwerkstatt trifft. Letzteres ist weder vorgetragen noch erkennbar.

Der soeben skizzierten subjektbezogenen Schadensbetrachtung liegt eine Risikobewertung zu Gunsten des Geschädigten zugrunde. Diese greift nach Auffassung des erkennenden Gerichts in gleicher Weise, ob nun der Geschädigte die Rechnung bereits beglichen hat oder noch nicht voll­ ständig beglichen hat. Unzweifelhaft ist der Geschädigte auch im vorliegenden Fall den Werk­ lohnanspruch der Reparaturwerkstatt ausgesetzt. Auch, wenn also der Geschädigte die Repara­ 331 C 7555/21

- Seite 7 turrechnung noch nicht vollständig beglichen hat, kann er hierauf in Anspruch genommen und ggf. verklagt werden.

Nichts anderes ergibt sich aus der jüngeren Rechtsprechung des BGH zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten bei noch nicht beglichener Honorarrechnung (vgl. BGH, Urteil vom 19.7.2016, Az. VI ZR 491/15 sowie jüngst BGH, Urteil vom 5.6.2018, Az. VI ZR 185/16 = DAR 2018, 674). Die sich aus dieser Rechtsprechung ergebende Wertung, dass einer unbeglichenen Honorarrechnung im FAmtsgericht München, 331 C 7555/21, Entscheidung vom 21.07.2021 [IWW-Abruf 225383, Urteilsvolltext]

gt werden. Nichts anderes ergibt sich aus der jüngeren Rechtsprechung des BGH zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten bei noch nicht beglichener Honorarrechnung (vgl. BGH, Urteil vom 19.7.2016, Az. VI ZR 491/15 sowie jüngst BGH, Urteil vom 5.6.2018, Az. VI ZR 185/16 = DAR 2018, 674). Die sich aus dieser Rechtsprechung ergebende Wertung, dass einer unbeglichenen Honorarrechnung im Falle einer Zession keine Indizwirkung zukomme, ist auf die hier irr Raum stehende Fallkonstellation nicht übertragbar. Zwar trifft es zu, dass derjenige Aufwand, der zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderlich ist, nicht pauschal durch den in Rechnung gestellten Betrag abgebildet wird, sondern dem tatsächlich zur Befriedigung des Fi­ nanzierungsbedarfs des Geschädigten objektiv erforderlichen Geldbetrag zur Durchführung der Reparatur entspricht (BGH, Urteil vom 5.6.2018, Az. VI ZR 185/16 = DAR 2018, 674, 675 . Unter Berücksichtigung der individuellen Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten bildet jedoch im hier zu entscheidenden Fall, wenn der Geschädigte nach Maßgabe eines Sachverständigengut­ achtens reparieren lässt, der in der Rechnung verlautbarte Betrag denjenigen Aufwand ab, der aus Sicht des Geschädigten zur Durchführung der Reparatur erforderlich ist. Der Geschädigte hat nämlich aufgrund des zuvor eingeholten Sachverständigengutachtens einen konkreten An­ haltspunkt, in welcher Größenordnung Reparaturkosten voraussichtlich anfallen werden und ist im Vertrauen hierauf eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung des Werklohns eingegangen.

Darüber hinaus hat vorliegend die Klagepartei mit Vorlage eines Zahlungsbeleges nachgewiesen, dass am 04.11.2020 der Betrag von 3.007,52 € vollständig an die Fa. oezahlt wurde (Anlage K8). Dieser Betrag entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Endbetrag (Anlage K2, Seite 4).

Ein möglicher Großkundenrabatt ist nicht zu berücksichtigen. Im Rahmen der konkreten Abrech­ nung kann die Beklagte der Klägerin nicht entgegenhalten, dass üblicherweise Reparaturwerk­ stätten Großunternehmen Rabatte gewähren. Es wurde nicht vorgetragen, dass der Klägerin ein solcher Rabatt gewährt wird. Umso weniger ist für das Gericht ersichtlich, dass der Klägerin bei der konkreten Werkstatt Fa. , ein solcher Rabatt schon einmal gewährt wurde, im konkreten Fall gewährt wurde oder Aussicht bei der Werkstatt auf einen solchen bestand. Da­ her kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin - wie von Beklagtenseite be­ hauptet - im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht darauf hätte hinwirken müssen. Der pau­ schale Abzug der Beklagten in Höhe von 20 % ist nicht gerechtfertigt. Anhaltspunkte für ein Aus­ wahlverschulden hinsichtlich der ausführenden Werkstatt sind nicht vorgetragen und für das Ge­ 331 C 7555/21

- Seite 8 richt auch nicht ersichtlich. Nachdem hier zugunsten der Klägerin folglich das sog. Werkstattrisiko streitet, hat d ese An­ spruch auf Schadensersatz für den vollen in RecAmtsgericht München, 331 C 7555/21, Entscheidung vom 21.07.2021 [IWW-Abruf 225383, Urteilsvolltext]

Der pau­ schale Abzug der Beklagten in Höhe von 20 % ist nicht gerechtfertigt. Anhaltspunkte für ein Aus­ wahlverschulden hinsichtlich der ausführenden Werkstatt sind nicht vorgetragen und für das Ge­ 331 C 7555/21

- Seite 8 richt auch nicht ersichtlich. Nachdem hier zugunsten der Klägerin folglich das sog. Werkstattrisiko streitet, hat d ese An­ spruch auf Schadensersatz für den vollen in Rechnung gestellten Betrag, mithin Anspruch auf restlichen Schadensersatz in Höhe der Differenz von 623,99 €.

Zinsen sind der Klägerin ab dem 23.12.2020 zuzusprechen, §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Die Voraussetzungen des Verzugs wurden von Beklagtenseite nicht substantiiert bestritten. Mit end­ gültiger Ablehnung der Beklagten wurde Verzug begründet (Schreiben vom 23.12.2020, Anlage K7: "...bei unserer Regulierungsentscheidung verbleiben.").

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.

Der Streitwert ergibt sich aus der Klageforderung ohne Einbeziehung der Nebenforderungen.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist mir zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht München I Prielmayerstraße 7 80335 München einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht München 331 C 7555/21

- Seite 9 Paceilistraße 5 80333 München einzulegen. Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten GeriAmtsgericht München, 331 C 7555/21, Entscheidung vom 21.07.2021 [IWW-Abruf 225383, Urteilsvolltext]

n Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per­ son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal­ tungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin­ sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das be­ sondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. gez.

Richter Für die Richtigkeit der Abschrift München, 18.10.2021 JAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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