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Das Prognose- und Werkstattrisiko geht zu Lasten des Schädigers, auch wenn die Werkstatt unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind, sofern dem Geschädigten kein Auswahlverschulden zur Last fällt. Die Kosten für Schutzmaßnahmen gegen Covid-19 sind als weitere Reparaturkosten gemäß § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähig, da sie äquivalent und adäquat kausal auf dem Unfallereignis beruhen und nicht dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |